Artikel 60 VO (EU) 2021/696
SWE-Tätigkeiten
(1) Mit der SWE-Unterkomponente können folgende Tätigkeiten unterstützt werden:
- a)
- Bewertung und Ermittlung des Bedarfs der Nutzer in den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Sektoren, um die bereitzustellenden SWE-Dienste festzulegen;
- b)
- die Bereitstellung von SWE-Diensten für die Nutzer der SWE-Dienste gemäß dem ermittelten Bedarf der Nutzer und den technischen Anforderungen.
(2) SWE-Dienste müssen jederzeit und ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen. Die Kommission wählt diese Dienste im Wege von Durchführungsrechtsakten nach folgenden Regeln aus:
- a)
- Die Kommission legt auf der Grundlage des Bedarfs der SWE-Nutzer, der technologischen Reife der Dienste und des Ergebnisses einer Risikobewertung eine Rangfolge der auf Unionsebene bereitzustellenden SWE-Dienste fest;
- b)
- die SWE-Dienste können zu Katastrophenschutztätigkeiten beitragen und in vielen verschiedenen Bereichen, wie Raumfahrt, Verkehr, GNSS, Stromnetze und Kommunikation, den Schutz verbessern.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3) Die Auswahl öffentlicher oder privater Einrichtungen für die Bereitstellung von SWE-Diensten erfolgt über eine Ausschreibung.
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