Artikel 61 VO (EU) 2021/696

NEO-Tätigkeiten

(1) Mit der NEO-Unterkomponente können folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

a)
Bestandsaufnahme der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Ermittlung und Überwachung erdnaher Objekte;
b)
Förderung der Vernetzung von Einrichtungen und Forschungszentren der Mitgliedstaaten;
c)
Entwicklung des Dienstes gemäß Absatz 2;
d)
Entwicklung eines regulären Krisenreaktionsdienstes, der in der Lage ist, neu entdeckte erdnahe Objekte zu beschreiben;
e)
Erstellung eines europäischen Katalogs erdnaher Objekte.

(2) Die Kommission kann in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einbeziehung der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen Verfahren zur Koordinierung der Maßnahmen der Union und der Maßnahmen der mit Fragen des Katastrophenschutzes befassten nationalen Behörden für den Fall, dass festgestellt wird, dass sich der Erde ein erdnahes Objekt nähert, einsetzen.

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