Artikel 6 VO (EU) 2021/696
Maßnahmen zur Förderung einer innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumwirtschaft in der Union
(1) Das Programm fördert den Kapazitätsaufbau in der gesamten Union, indem es Folgendes unterstützt:
- a)
- Innovationstätigkeiten für eine optimale Nutzung von Weltraumtechnologie, -infrastruktur oder -diensten und Maßnahmen zur Stärkung der Akzeptanz innovativer Lösungen, die das Ergebnis von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sind, sowie zur Förderung der Entwicklung der nachgelagerten Wirtschaftszweige, insbesondere im Wege von Synergien mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union einschließlich des Programms InvestEU;
- b)
- Tätigkeiten zur Förderung der öffentlichen Nachfrage und der Innovation im öffentlichen Sektor, damit das Potenzial öffentlicher Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen vollständig ausgeschöpft werden kann;
- c)
- das Unternehmertum – von der Anfangsphase bis zur Wachstumsphase – im Einklang mit Artikel 21 und gestützt auf andere Bestimmungen über den Zugang zu Finanzierungen gemäß Artikel 18 und Titel III Kapitel I und durch Rückgriff auf den Erstvertragsansatz;
- d)
-
die Entstehung eines unternehmensfreundlichen Raumfahrt-Ökosystems im Wege der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Form eines Netzwerks von Weltraum-Plattformen, die
- i)
- auf nationaler und regionaler Ebene die Akteure der Weltraum- und der Digitalwirtschaft und anderer Wirtschaftszweige sowie die Nutzer zusammenbringen; und
- ii)
- die darauf abzielen, Bürgern und Unternehmen Unterstützungsleistungen, Einrichtungen und Dienste zur Förderung des Unternehmertums und von Kompetenzen bereitzustellen, Synergien in nachgelagerten Wirtschaftszweigen zu stärken und die Zusammenarbeit mit den im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgestellten Programms „Digitales Europa” eingerichteten Zentren für digitale Innovation zu fördern;
- e)
- die Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen insbesondere für Fachkräfte, Unternehmer, Hochschulabsolventen und Studierende, und zwar insbesondere im Wege von Synergien mit Initiativen auf nationaler und regionaler Ebene, damit fortgeschrittene Kompetenzen herangebildet werden;
- f)
- den Zugang zu Verarbeitungs- und Versuchsanlagen für Fachkräfte aus dem privaten und dem öffentlichen Sektor, Studierende und Unternehmer;
- g)
- Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten;
- h)
- die Stärkung der europäischen Wertschöpfungsketten in der gesamten Union im Wege der umfassenden Beteiligung von Unternehmen – insbesondere von KMU und Start-ups – an allen Programmkomponenten – insbesondere auf der Grundlage von Artikel 14 – sowie der Maßnahmen zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf globaler Ebene.
(2) Bei der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten wird der in Mitgliedstaaten mit einer sich neu entwickelnden Weltraumwirtschaft erforderliche Kapazitätsaufbau unterstützt, um allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten einer Beteiligung am Programm zu bieten.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa” und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.