Artikel 5 VO (EU) 2021/696
Zugang zum Weltraum
(1) Das Programm fördert den Erwerb und die Bündelung der vom Programm benötigten Startdienste sowie – auf Anfrage – die Bündelung für Mitgliedstaaten und internationale Organisationen.
(2) Das Programm kann in Synergie mit anderen Programmen und Förderregelungen der Union und unbeschadet der Tätigkeiten der ESA im Bereich des Zugangs zum Weltraum Folgendes fördern:
- a)
- für den Start von Satelliten erforderliche Anpassungen – einschließlich technologischer Entwicklungen – von Weltraumstartsystemen, einschließlich alternativer Technologien und innovativer Systeme für den Zugang zum Weltraum, die der Durchführung der Programmkomponenten dienen;
- b)
- Anpassungen der Bodeninfrastruktur für die Raumfahrt einschließlich neuer Entwicklungen, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind.
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