Artikel 65 VO (EU) 2021/696
GOVSATCOM-Nutzer
(1) Folgende Stellen können GOVSATCOM-Nutzer sein, sofern sie mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Verwaltung von notfallrelevanten und sicherheitskritischen Missionen, Operationen und Infrastrukturen betraut sind:
- a)
- eine Behörde der Union oder der Mitgliedstaaten oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle,
- b)
- eine natürliche oder juristische Person, die im Namen und unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Stelle handelt.
(2) GOVSATCOM-Nutzer nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen von einem GOVSATCOM-Teilnehmer gemäß Artikel 68 ordnungsgemäß zur Nutzung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten ermächtigt sein und die für GOVSATCOM festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 erfüllen.
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