Artikel 64 VO (EU) 2021/696
Anbieter von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten
Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste im Rahmen von GOVSATCOM können von folgenden Stellen bereitgestellt werden:
- a)
- GOVSATCOM-Teilnehmern gemäß Artikel 68 und
- b)
- juristischen Personen, die nach dem Sicherheitsakkreditierungsverfahren gemäß Artikel 37, das im Einklang den in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen durchgeführt wird, ordnungsgemäß dafür akkreditiert sind, Satellitenkommunikationskapazitäten oder -dienste bereitzustellen.
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