Artikel 63 VO (EU) 2021/696
GOVSATCOM- Kapazitäten und -Dienste
(1) Die Bereitstellung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten erfolgt gemäß dem Diensteportfolio nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und entsprechend den operativen Anforderungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels sowie den GOVSATCOM-spezifischen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 und innerhalb der durch die Aufteilungs- und Rangfolgeregeln nach Artikel 66 vorgegebenen Grenzen.
Der Zugang zu den GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten ist für institutionelle und staatliche GOVSATCOM-Nutzer gebührenfrei, es sei denn, die Kommission legt eine Preispolitik gemäß Artikel 66 Absatz 2 fest.
(2) Die operativen Anforderungen, die für GOVSATCOM-Dienste gelten, werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten in Form technischer Spezifikationen für GOVSATCOM-Nutzungsfälle im Zusammenhang mit insbesondere Krisenmanagement, Überwachung und Management wichtiger Infrastruktur, einschließlich diplomatischer Kommunikationsnetze, erlassen. Diese operativen Anforderungen beruhen auf der ausführlichen Analyse der Anforderungen der GOVSATCOM-Nutzer und tragen den Erfordernissen Rechnung, die aufgrund vorhandener Nutzerausrüstung und Netze bestehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Das Diensteportfolio für die GOVSATCOM-Dienste wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten in Form einer Liste mit den Kategorien von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten und deren Attributen, darunter geografisches Abdeckungsgebiet, Frequenz, Bandbreite, Nutzerausrüstung und Sicherheitsmerkmale, erlassen. Bei dem Diensteportfolio werden vorhandene, auf dem Markt verfügbare Dienste berücksichtigt, um den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht zu verzerren. Diese Durchführungsrechtsakte werden regelmäßig aktualisiert und beruhen auf den operativen Anforderungen sowie den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, wobei Dienste, die für Nutzer bereitgestellt werden, entsprechend ihrer Relevanz und Kritikalität Vorrang haben. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die GOVSATCOM-Nutzer haben Zugang zu den im Diensteportfolio gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten. Dieser Zugang wird über die GOVSATCOM-Plattformen nach Artikel 67 Absatz 1 bereitgestellt.
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