Artikel 67 VO (EU) 2021/696

Infrastruktur und Betrieb des Bodensegments

(1) Zum Bodensegment gehört die Infrastruktur, die notwendig ist, um GOVSATCOM-Nutzern gemäß Artikel 66 Dienste bereitstellen zu können – insbesondere die GOVSATCOM-Plattformen, die im Rahmen dieser Komponente zu beschaffen sind, um GOVSATCOM-Nutzer mit Anbietern von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten verbinden zu können. Das Bodensegment und sein Betrieb müssen den für GOVSATCOM festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 entsprechen.

(2) Die Standorte der Infrastruktur des Bodensegments werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und lassen das Recht der Mitgliedstaaten, sich gegen die Aufnahme von Infrastruktur dieser Art in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden, unberührt.

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