Artikel 68 VO (EU) 2021/696

GOVSATCOM-Teilnehmer und zuständige Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sind insofern GOVSATCOM-Teilnehmer, als sie GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder Satellitenkommunikationskapazitäten, Standorte für das Bodensegment oder Teile von Einrichtungen des Bodensegments bereitstellen.

In Fällen, in denen der Rat, die Kommission oder der EAD GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Satellitenkommunikationskapazitäten, Standorte für das Bodensegment oder Teile von Einrichtungen des Bodensegments bereitstellen, darf die Ermächtigung bzw. Bereitstellung den im Verfassungsrecht des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Bestimmungen über die Neutralität oder Blockfreiheit nicht zuwiderlaufen.

(2) Agenturen der Union dürfen nur, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und nur unter den in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der betreffenden Agentur und dem sie beaufsichtigenden Organ der Union genau festgelegten Bedingungen GOVSATCOM-Teilnehmer werden.

(3) Drittländer und internationale Organisationen können gemäß Artikel 7 GOVSATCOM-Teilnehmer werden.

(4) Jeder GOVSATCOM-Teilnehmer benennt eine zuständige GOVSATCOM-Behörde.

(5) Eine zuständige GOVSATCOM-Behörde gewährleistet, dass

a)
die Nutzung der Dienste den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht;
b)
die Zugangsrechte für GOVSATCOM-Nutzer festgelegt und verwaltet werden;
c)
Nutzerausrüstung und die dazugehörigen elektronischen Kommunikationsverbindungen und Informationen gemäß den geltenden Sicherheitsanforderungen verwendet und verwaltet werden;
d)
eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, die bei Bedarf dabei Hilfe leistet, wenn Sicherheitsrisiken und -bedrohungen – insbesondere die Feststellung potenziell schädlicher elektromagnetischer Interferenzen, die die Dienste im Rahmen dieser Komponente beeinträchtigen könnten – gemeldet werden.

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