Artikel 70 VO (EU) 2021/696

Rechtsform der Agentur

(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach seinem nationalen Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.

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