Artikel 76 VO (EU) 2021/696
Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Für die Wahl und die Entlassung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, die Annahme des Haushalts und der Arbeitsprogramme, die Genehmigung von Regelungen nach Artikel 98 Absatz 2 und von Sicherheitsvorschriften für die Agentur, die Annahme der Geschäftsordnung, die Einrichtung von Außenstellen und die Billigung der Aufnahmevereinbarungen gemäß Artikel 92 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats und der Kommission hat eine Stimme. In Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds geht das Stimmrecht auf seinen Stellvertreter über. Beschlüsse auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a – außer bei den unter Titel V Kapitel II fallenden Themen – oder von Artikel 77 Absatz 5 können nur mit der Zustimmung der Vertreter der Kommission angenommen werden.
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Abstimmungsmodalitäten genauer festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.