Artikel 77 VO (EU) 2021/696

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat wacht darüber, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und fasst alle hierzu erforderlichen Beschlüsse. Dies berührt nicht die Zuständigkeiten, die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Hinblick auf die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II zugewiesen werden.

(2) Der Verwaltungsrat nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

a)
Er legt bis zum 15. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr fest, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe b erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat;
b)
er nimmt bis zum 30. Juni des ersten Jahres des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 312 AEUV das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für den im mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraum an, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat. Das Europäische Parlament wird zu dem mehrjährigen Arbeitsprogramm unter der Voraussetzung angehört, dass der Zweck der Anhörung ein Gedankenaustausch und das Ergebnis für die Agentur nicht bindend ist;
c)
er nimmt die in Artikel 84 Absätze 5, 6, 10 und 11 vorgesehenen Aufgaben bezüglich des Haushalts wahr;
d)
er beaufsichtigt den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b;
e)
er erlässt gemäß Artikel 94 der vorliegenden Verordnung Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
f)
er genehmigt die Regelungen nach Artikel 98, nachdem er das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu den die Sicherheitsakkreditierung betreffenden Bestimmungen dieser Regelungen angehört hat;
g)
er legt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen technischen Verfahren fest;
h)
er verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe c erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat, und übermittelt ihn bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof;
i)
er gewährleistet, dass zu den Ergebnissen und Empfehlungen der Evaluierungen und Prüfungen nach Artikel 102 sowie den Untersuchungen des OLAF und allen internen oder externen Prüfberichten angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden, und übermittelt der Haushaltsbehörde alle hinsichtlich der Ergebnisse der Evaluierungsverfahren relevanten Informationen;
j)
er wird vom Exekutivdirektor zu der in Artikel 31 genannten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und zu den in Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 5 genannten Beitragsvereinbarungen vor deren Unterzeichnung angehört;
k)
er nimmt die in Artikel 96 genannten Sicherheitsvorschriften der Agentur an;
l)
er billigt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors eine Betrugsbekämpfungsstrategie;
m)
falls erforderlich billigt er auf der Grundlage von Vorschlägen des Exekutivdirektors den Organisationsplan im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe l;
n)
er ernennt einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, der:

i)
dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen” ) gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(2) unterliegt und
ii)
in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;

o)
er gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.

(3) Im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur übt der Verwaltungsrat die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Beamtenstatut übertragen werden, sowie die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde” ).

Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat über die Ausübung dieser übertragenen Befugnisse Bericht. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

In Anwendung des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes kann der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die vom Exekutivdirektor weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Abweichend von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes ist der Verwaltungsrat verpflichtet, dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Befugnisse nach Unterabsatz 1 hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung derjenigen Bediensteten, die in die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II eingebunden sind, sowie die gegen diese Bediensteten zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen zu übertragen.

Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Beamtenstatuts fest. Hinsichtlich der Einstellung, der Beurteilung und der Neueinstufung der Bediensteten, die die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II der vorliegenden Verordnung ausüben, sowie der gegen sie zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen hört er vorab das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen.

Der Verwaltungsrat beschließt ferner eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur. Vor der Beschlussfassung hört der Verwaltungsrat das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zur Abordnung nationaler Sachverständiger für die in Titel V Kapitel II genannten Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten an und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen.

(4) Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor und kann dessen Amtszeit gemäß Artikel 89 verlängern oder beenden.

(5) Der Verwaltungsrat übt – außer bei Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II – die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor hinsichtlich seiner Leistung aus, insbesondere im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Aspekten, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(2)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

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