Artikel 82 VO (EU) 2021/696

Organisatorische Aspekte des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung verfügt über alle personellen und materiellen Ressourcen, die für eine unabhängige Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Es hat, unbeschadet der Grundsätze der Autonomie und Unabhängigkeit nach Artikel 37 Buchstabe i, Zugang zu allen der Wahrnehmung seiner Aufgaben dienlichen, anderen Stellen der Agentur vorliegenden Informationen.

(2) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die unter seiner Kontrolle stehenden Bediensteten der Agentur gehen ihrer Arbeit entsprechend den Zielen der verschiedenen Programmkomponenten in einer Weise nach, die ihre Autonomie und Unabhängigkeit von den anderen Tätigkeiten der Agentur, insbesondere den operativen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb der Systeme, gewährleistet. Ein Bediensteter der Agentur, der unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung steht, darf nicht gleichzeitig mit anderen Aufgaben innerhalb der Agentur betraut werden.

Zu diesem Zweck wird innerhalb der Agentur eine wirksame organisatorische Trennung zwischen den Bediensteten, die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II ausüben, und den sonstigen Bediensteten der Agentur vorgenommen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung unterrichtet den Exekutivdirektor, den Verwaltungsrat und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, die seine Autonomie oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Wird innerhalb der Agentur keine Abhilfe geschaffen, so prüft die Kommission unter Anhörung der betroffenen Parteien die Situation. Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung angemessene Abhilfemaßnahmen, die von der Agentur durchzuführen sind, und setzt das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis.

(3) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung errichtet gesonderte, nachgeordnete Gremien, die weisungsgebunden spezifische Fragen behandeln. Insbesondere errichtet es – wobei es die erforderliche Kontinuität der Arbeiten sicherstellt – ein Fachgremium, das Überprüfungen und Tests der Sicherheitsanalysen durchführt und einschlägige Risikoberichte ausarbeitet, um es bei der Vorbereitung seiner Entscheidungen zu unterstützen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung kann Sachverständigengruppen einrichten und auflösen, die Beiträge zur Arbeit des Fachgremiums leisten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.