Artikel 83 VO (EU) 2021/696

Aufgaben des Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1) Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung stellt sicher, dass das Gremium seine Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unabhängig ausführt, und übernimmt folgende Aufgaben:

a)
Er verwaltet die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung;
b)
er führt unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung denjenigen Teil der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur durch, der unter Titel V Kapitel II fällt;
c)
er arbeitet mit dem Exekutivdirektor zusammen und unterstützt ihn bei der Erstellung des Entwurfs des Stellenplans nach Artikel 84 Absatz 4 und des Organisationsplans der Agentur;
d)
er arbeitet denjenigen Teil des Fortschrittsberichts aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und dem Exekutivdirektor, damit er in den Fortschrittsbericht aufgenommen werden kann;
e)
er arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts und des Aktionsplans aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Exekutivdirektor;
f)
er vertritt die Agentur bei allen Tätigkeiten und Beschlüssen, die unter Titel V Kapitel II fallen;
g)
er übt im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur, die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II ausüben, die in Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Befugnisse aus, die ihm gemäß Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 4 übertragen werden.

(2) Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II können das Europäische Parlament und der Rat den Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung auffordern, vor diesen Organen an einem Meinungsaustausch über die Arbeit und die Perspektiven der Agentur, unter anderem im Hinblick auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm, teilzunehmen.

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