Artikel 84 VO (EU) 2021/696
Haushalt der Agentur
(1) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Mittel und Einnahmen einen im Haushalt der Union vorgesehenen Beitrag der Union zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben. Die Agentur kann Ad-hoc-Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt erhalten.
(2) Zu den Ausgaben der Agentur gehören Personal-, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Betriebskosten und Ausgaben für die Tätigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einschließlich der in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 genannten Gremien sowie für Verträge und Vereinbarungen, die von der Agentur zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben geschlossen werden.
(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(4) Der Exekutivdirektor stellt für Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf, wobei er klar zwischen Posten, die sich auf Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten beziehen, und Posten, die sich auf die anderen Tätigkeiten der Agentur beziehen, unterscheidet. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung kann eine Erklärung zu diesem Entwurf verfassen, und der Exekutivdirektor leitet den Entwurf des Voranschlags und die Erklärung zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu.
(5) Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben stellt der Verwaltungsrat – bei Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II in enger Abstimmung mit dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung – jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf.
(6) Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt der Verwaltungsrat der Kommission und den Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Agentur Regelungen gemäß Artikel 98 vereinbart hat, den Entwurf eines einheitlichen Programmplanungsdokuments, der unter anderem einen Voranschlag, einen vorläufigen Stellenplan und ein vorläufiges jährliches Arbeitsprogramm umfasst.
(7) Die Kommission leitet den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union an das Europäische Parlament und den Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde” ) weiter.
(8) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein. Gemäß Artikel 314 AEUV hat die Kommission den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Haushaltsbehörde vorzulegen.
(9) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur und stellt den Stellenplan der Agentur fest.
(10) Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Erforderlichenfalls wird der Haushaltsplan entsprechend angepasst.
(11) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans hätten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von solchen Vorhaben in Kenntnis.
(12) Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.
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