Artikel 85 VO (EU) 2021/696
Ausführung des Haushaltsplans der Agentur
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2) Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jedes Jahr alle für die Ausübung ihrer Evaluierungspflichten erforderlichen Informationen.
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