Artikel 88 VO (EU) 2021/696
Personal der Agentur
(1) Für das von der Agentur beschäftigte Personal gelten das Beamtenstatut, die Beschäftigungsbedingungen und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) Das Personal der Agentur besteht aus von der Agentur gemäß ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellten Bediensteten. Diese verfügen über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten.
(3) Im Einklang mit Artikel 37 Buchstabe i stellen die internen Vorschriften der Agentur wie die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, die Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, die für die Agentur geltende Finanzregelung, die Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und die Regelungen für den Zugang zu Dokumenten die Autonomie und Unabhängigkeit der mit den Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten betrauten Bediensteten gegenüber denjenigen Bediensteten sicher, die die anderen Tätigkeiten der Agentur ausführen.
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