Artikel 87 VO (EU) 2021/696

Finanzvorschriften für die Agentur

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf nur von der in Artikel 70 der Haushaltsordnung genannten Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur erforderlich ist und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

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