Artikel 1 VO (EU) 2021/697
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 der Europäische Verteidigungsfonds (im Folgenden „Fonds” ) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. Die Laufzeit des Fonds entspricht der Laufzeit des MFR 2021-2027.
Die vorliegende Verordnung regelt die Ziele des Fonds, seine Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.
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