Artikel 2 VO (EU) 2021/697
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Rechtsträger” eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
- 2.
- „Antragsteller” einen Rechtsträger, der nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung einen Antrag auf Unterstützung durch den Fonds stellt;
- 3.
- „Empfänger” einen Rechtsträger, mit dem eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet oder dem ein Finanzierungsbeschluss übermittelt wurde;
- 4.
- „Konsortium” einen partnerschaftlichen Zusammenschluss von Antragstellern oder Empfängern, der einer Vereinbarung unterworfen ist und zum Zweck der Durchführung einer Maßnahme im Rahmen des Fonds eingerichtet wurde;
- 5.
- „Koordinator” einen Rechtsträger, der Mitglied eines Konsortiums ist und von allen Mitgliedern des Konsortiums zum ersten Ansprechpartner für die Beziehungen des Konsortiums mit der Kommission ernannt wurde;
- 6.
- „Kontrolle” die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;
- 7.
- „Leitungs- und Verwaltungsstruktur” ein Gremium eines Rechtsträgers, das nach nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) Bericht erstattet, das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht;
- 8.
- „Systemprototyp” ein Modell eines Guts oder einer Technologie, mit dem die Leistung in einem operativen Umfeld nachgewiesen werden kann;
- 9.
- „Eignungsnachweis” das gesamte Verfahren zum Nachweis, dass die Konstruktion eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung den spezifizierten Anforderungen entspricht und das objektive Belege dafür bietet, dass besondere Anforderungen einer Konstruktion erwiesenermaßen eingehalten wurden;
- 10.
- „Zertifizierung” das Verfahren, nach dem eine nationale Behörde bescheinigt, dass das Gut oder die materielle oder immaterielle Komponente oder Technologie für die Verteidigung den geltenden Rechtsvorschriften entspricht;
- 11.
- „Forschungsmaßnahme” eine Maßnahme, die hauptsächlich aus Forschungstätigkeiten besteht, insbesondere angewandter Forschung und gegebenenfalls grundlegender Forschung, mit dem Ziel, neue Kenntnisse zu gewinnen, und mit ausschließlicher Konzentration auf Verteidigungsanwendungen;
- 12.
- „Entwicklungsmaßnahme” eine Maßnahme, die aus verteidigungsbezogenen Tätigkeiten, insbesondere in der Entwicklungsphase, besteht und neue Verteidigungsgüter oder -technologien oder die Optimierung bestehender Verteidigungsgüter oder -technologien umfasst, nicht aber die Produktion oder den Einsatz von Waffen;
- 13.
- „disruptive Technologie für die Verteidigung” eine verbesserte oder vollständig neue Technologie, die zu einem radikalen Wandel führt, einschließlich eines Paradigmenwechsels in der Verteidigungstheorie und -praxis, zum Beispiel dadurch, dass bestehende Verteidigungstechnologien ersetzt oder überflüssig werden;
- 14.
- „kleine und mittlere Unternehmen” oder „KMU” kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1);
- 15.
- „Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung” oder „Midcap-Unternehmen” ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt, mit bis zu 3000 Beschäftigten, wobei die Mitarbeiterzahl nach den Artikeln 3 bis 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG berechnet wird;
- 16.
- „Mischfinanzierungsmaßnahme” eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
- 17.
- „vorkommerzielle Auftragsvergabe” die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen und wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen, wobei die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung fertiger Güter klar getrennt sind;
- 18.
- „Projektmanager” einen öffentlichen Auftraggeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, der durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern dauerhaft oder ad hoc für die Verwaltung multinationaler Rüstungsprojekte ernannt wurde;
- 19.
- „Ergebnisse” eine materielle oder immaterielle Wirkung einer bestimmten Maßnahme — wie Daten, Fachkenntnisse oder Informationen — jeder Art und in jeder Form und unabhängig davon, ob sie schutzfähig ist, sowie alle damit verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte geistigen Eigentums;
- 20.
- „neue Kenntnisse” Daten, Fachkenntnisse oder Informationen jeder Art und in jeder Form, die durch die Tätigkeit des Fonds generiert werden;
- 21.
- „Verschlusssachen” Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine EU-Einstufungskennzeichnung oder eine entsprechende Einstufungskennzeichnung gemäß dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden(2), aufweisen;
- 22.
- „vertrauliche Informationen” Informationen und Daten, einschließlich Verschlusssachen, die aufgrund von Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Privatsphäre oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe zu schützen sind;
- 23.
- „Sonderbericht” das konkrete Produkt einer Forschungsmaßnahme, in dem deren Ergebnisse zusammengefasst und die Grundprinzipien, die Ziele, die Resultate, die Basiseigenschaften, die durchgeführten Tests, die möglichen Vorteile, die möglichen Verteidigungsanwendungen und der zu erwartende Verwertungsweg von der Forschung zur Entwicklung, einschließlich Informationen über das Bestehen von Rechten geistigen Eigentums, ausführlich dargelegt werden, ohne dass die Aufnahme von Informationen zu Rechten geistigen Eigentums erforderlich ist;
- 24.
- „Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands” einen Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist oder — wenn er in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen ist — dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in einem nicht assoziierten Drittland befinden.
Fußnote(n):
- (1)
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
- (2)
Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13).
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