Artikel 17 VO (EU) 2021/697

Vorkommerzielle Auftragsvergabe

(1) Die Union kann die vorkommerzielle Auftragsvergabe fördern, indem sie Auftraggebern bzw. öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU(1) und 2014/25/EU(2) des Europäischen Parlaments und des Rates, welche gemeinsam Aufträge für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Verteidigungsbereich vergeben oder ihre Vergabeverfahren koordinieren, eine Finanzhilfe gewährt.

(2) Die Vergabeverfahren gemäß Absatz 1

a)
genügen den Anforderungen dieser Verordnung;
b)
können die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen ( „multiple sourcing” );
c)
sehen vor, dass die Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten, und gewährleisten, dass keine Interessenkonflikte bestehen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(2)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

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