Artikel 16 VO (EU) 2021/697

Anwendung eines nicht an Kosten geknüpften Beitrags oder eines einmaligen Pauschalbetrags

Werden durch die Finanzhilfe der Union weniger als 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme kofinanziert, so kann die Kommission Folgendes anwenden:

a)
entweder einen nicht an Kosten geknüpften Beitrag nach Artikel 180 Absatz 3 der Haushaltsordnung, der auf den erzielten Ergebnissen beruht, welche anhand von vorab festgelegten Zwischenzielen oder durch Leistungsindikatoren gemessen werden,
b)
oder einen einmaligen Pauschalbetrag nach Artikel 182 der Haushaltsordnung, der auf dem Kostenvoranschlag der Maßnahme beruht, welcher von den nationalen Behörden der kofinanzierenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder bereits genehmigt wurde.

Indirekte Kosten sind in den Pauschalbetrag nach Absatz 1 Buchstabe b aufzunehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.