Artikel 15 VO (EU) 2021/697
Indirekte Kosten
(1) Abweichend von Artikel 181 Absatz 6 der Haushaltsordnung werden indirekte förderfähige Kosten durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % der gesamten direkten förderfähigen Kosten der Maßnahme ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die Unterstützung für Dritte sowie Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden.
(2) Indirekte förderfähige Kosten können alternativ anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Empfängers auf der Grundlage der tatsächlichen indirekten Kosten ermittelt werden, sofern diese Kostenrechnungsverfahren von den nationalen Behörden für vergleichbare Tätigkeiten im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung anerkannt werden und der Kommission durch den Empfänger mitgeteilt wurden.
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