Artikel 14 VO (EU) 2021/697
Finanzielle Leistungsfähigkeit
(1) Ungeachtet des Artikels 198 Absatz 5 der Haushaltsordnung wird lediglich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators geprüft, und dies auch nur dann, wenn die beantragte Finanzierung durch die Union mindestens 500000 EUR beträgt.
Besteht jedoch Anlass, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers oder des Koordinators anzuzweifeln, so prüft die Kommission die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Antragsteller und des Koordinators, und zwar auch dann, wenn die beantragte Unterstützung durch die Union weniger als 500000 EUR beträgt.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird bei Rechtsträgern, deren wirtschaftliche Tragfähigkeit durch die maßgeblichen Behörden eines Mitgliedstaats garantiert wird, nicht geprüft.
(3) Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit strukturell durch einen anderen Rechtsträger garantiert, so ist dessen finanzielle Leistungsfähigkeit zu prüfen.
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