Artikel 13 VO (EU) 2021/697
Kofinanzierungssätze
(1) Aus dem Fonds werden unbeschadet des Artikels 190 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung finanziert.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt:
- a)
- Bei Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e darf die Unterstützung aus dem Fonds 20 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
- b)
- Bei Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben f, g und h darf die Unterstützung aus dem Fonds 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
(3) Bei Entwicklungsmaßnahmen werden die Finanzierungssätze in folgenden Fällen angehoben:
- a)
- Für eine Maßnahme, die im Rahmen eines Projekts der mit dem Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates(1) begründeten SSZ entwickelt wurde, kann ein um zusätzliche 10 Prozentpunkte erhöhter Finanzierungssatz gewährt werden.
- b)
-
Für eine Tätigkeit kann ein erhöhter Finanzierungssatz gemäß dem vorliegenden Buchstaben gewährt werden, wenn mindestens 10 % der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit KMU zugewiesen werden, die in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind und an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen.
Der Finanzierungssatz kann um die Prozentpunkte erhöht werden, die dem Prozentsatz der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit entsprechen, die KMU zugewiesen werden, die in denselben Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind wie die an der Tätigkeit beteiligten Empfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt, und die an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen, bis zur Höhe von zusätzlich 5 Prozentpunkten.
Der Finanzierungssatz kann um die Prozentpunkte erhöht werden, die dem zweifachen Prozentsatz der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit entsprechen, die KMU zugewiesen werden, die in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind als die Empfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt, und die an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen.
- c)
- Für eine Tätigkeit kann ein um weitere 10 Prozentpunkte erhöhter Finanzierungssatz gewährt werden, wenn mindestens 15 % der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit auf in den Mitgliedstaaten oder in assoziierten Ländern niedergelassene Midcap-Unternehmen entfallen.
Der Finanzierungssatz für eine Tätigkeit darf infolge eines Antrags nach den Buchstaben a, b und c um insgesamt höchstens 35 Prozentpunkte angehoben werden.
Die Unterstützung aus dem Fonds, einschließlich erhöhter Finanzierungssätze, darf nicht mehr als 100 % der förderfähigen Kosten der Maßnahme betragen.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.