Artikel 12 VO (EU) 2021/697

Vergabekriterien

Jeder Vorschlag wird anhand der folgenden Kriterien bewertet:

a)
seines Beitrags zu herausragender Qualität oder seines Potenzials für Disruption im Verteidigungsbereich, insbesondere indem nachgewiesen wird, dass die erwarteten Ergebnisse der vorgeschlagenen Maßnahme erhebliche Vorteile gegenüber bestehenden Verteidigungsgütern oder -technologien bieten;
b)
seines Beitrags zur Innovation und technologischen Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie, insbesondere indem nachgewiesen wird, dass die vorgeschlagene Maßnahme bahnbrechende oder neuartige Konzepte und Ansätze, neue vielversprechende technologische Verbesserungen für die Zukunft oder die Anwendung von zuvor im Verteidigungsbereich nicht angewandten Technologien oder Konzepten umfasst und dass dabei unnötige Doppelungen vermieden werden;
c)
seines Beitrags zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie, indem nachgewiesen wird, dass die vorgeschlagene Maßnahme nachweislich ein positives Verhältnis von Kosteneffizienz und Wirksamkeit aufweist und somit in der gesamten Union und darüber hinaus neue Marktchancen geschaffen werden und das Wachstum von Unternehmen in der gesamten Union beschleunigt wird;
d)
seines Beitrags zur Autonomie der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung, indem unter anderem eine größere Unabhängigkeit von Quellen außerhalb der Union sichergestellt wird und die Versorgungssicherheit erhöht wird, sowie seines Beitrags zu den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union entsprechend den Prioritäten nach Artikel 3;
e)
seines Beitrags zum Aufbau einer neuen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassenen Rechtsträgern, insbesondere KMU und Midcap-Unternehmen, die als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette in wesentlichem Umfang an der Maßnahme teilnehmen und die in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind als jene in einem Konsortium zusammenarbeitenden Rechtsträger, die keine KMU oder Midcap-Unternehmen sind;
f)
der Qualität und Effizienz der Durchführung der Maßnahme.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.