Artikel 11 VO (EU) 2021/697
Auswahl- und Vergabeverfahren
(1) Eine Finanzierung durch die Union erfolgt im Anschluss an gemäß der Haushaltsordnung erstellte wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
Unter bestimmten hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen kann eine Finanzierung durch die Union auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung erfolgen.
(2) Die Kommission vergibt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Finanzierung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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