Artikel 10 VO (EU) 2021/697
Förderfähige Maßnahmen
(1) Nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 festgelegten Zielen dienen, sind förderfähig.
(2) Der Fonds leistet Unterstützung für Maßnahmen hinsichtlich neuer Verteidigungsgüter und -technologien und zur Optimierung bestehender Verteidigungsgüter und -technologien, sofern die Verwendung bereits vorliegender Informationen, die für die Durchführung der Optimierungsmaßnahme erforderlich sind, nicht unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einer Einschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegt, sodass die Maßnahme nicht durchgeführt werden kann.
(3) Eine förderfähige Maßnahme muss sich auf eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten beziehen:
- a)
- Tätigkeiten mit dem Ziel, Kenntnisse, Güter und Technologien, einschließlich disruptiver Technologien für die Verteidigung, zu schaffen, zu konsolidieren und zu verbessern, die sich erheblich auf den Verteidigungsbereich auswirken können;
- b)
- Tätigkeiten mit dem Ziel, die Interoperabilität und Widerstandsfähigkeit zu erhöhen, einschließlich der Sicherung von Datenproduktion und -austausch, um kritische Verteidigungstechnologien zu beherrschen, die Versorgungssicherheit zu verbessern oder die wirksame Verwertung der Ergebnisse für Verteidigungsgüter und -technologien zu ermöglichen;
- c)
- Studien, zum Beispiel Durchführbarkeitsstudien zur Untersuchung der Durchführbarkeit von neuen oder optimierten Gütern, Technologien, Prozessen, Diensten und Lösungen;
- d)
- Konstruktion eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung sowie die Festlegung technischer Spezifikationen, auf deren Grundlage die Konstruktion entwickelt wurde, einschließlich aller Teiltests zur Risikominderung in einem industriellen oder repräsentativen Umfeld;
- e)
- Systemprototypisierung eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung;
- f)
- Testen eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung;
- g)
- Eignungsnachweis eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung;
- h)
- Zertifizierung eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung;
- i)
- Entwicklung von Technologien oder Mitteln zur Effizienzsteigerung während des Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien.
(4) Die Maßnahme wird von Rechtsträgern durchgeführt, die in einem Konsortium von mindestens drei förderfähigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, die wiederum in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtsträger, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind, dürfen während der gesamten Durchführungsdauer der Maßnahme nicht unter der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers stehen und dürfen sich nicht gegenseitig kontrollieren.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Maßnahmen im Zusammenhang mit disruptiven Technologien für die Verteidigung und nicht für Tätigkeiten nach Absatz 3 Buchstabe c.
(6) Maßnahmen zur Entwicklung von Gütern und Technologien, deren Einsatz, Entwicklung oder Herstellung durch das geltende Völkerrecht verboten ist, sind im Rahmen des Fonds nicht förderfähig.
Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Entwicklung tödlicher autonomer Waffen, die im Hinblick auf Entscheidungen über Zielauswahl und Einsatz bei der Durchführung von Angriffen auf Menschen keiner wirksamen menschlichen Kontrolle unterliegen, im Rahmen des Fonds nicht förderfähig, unbeschadet der Möglichkeit, Mittel für Maßnahmen zur Entwicklung von Frühwarnsystemen und Gegenmaßnahmen für Verteidigungszwecke bereitzustellen.
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