Artikel 9 VO (EU) 2021/697
Förderfähige Rechtsträger
(1) Empfänger und an einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer müssen in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen sein.
(2) Die Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der Empfänger und der an der Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer, die zu Zwecken einer durch den Fonds unterstützten Maßnahme verwendet werden, müssen sich während der gesamten Laufzeit der Maßnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden, und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen müssen ihren Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land haben.
(3) Für die Zwecke der durch den Fonds unterstützten Maßnahmen dürfen die Empfänger und die an einer Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer nicht unter der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands stehen.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener und von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrollierter Rechtsträger nur dann als Empfänger oder als an einer Maßnahme beteiligter Unterauftragnehmer förderfähig, wenn der Kommission Garantien gegeben werden, die von dem Mitgliedstaat oder dem assoziierten Land, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, gemäß seinen nationalen Verfahren genehmigt wurden. Diese Garantien können sich auf die Leitungs- und Verwaltungsstrukturen des Rechtsträgers, die ihren Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land haben, beziehen. Hält der Mitgliedstaat oder das assoziierte Land, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, es für zweckdienlich, so können diese Garantien auch bestimmte staatliche Rechte zur Kontrolle des Rechtsträgers betreffen.
Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung eines solchen Rechtsträgers an einer Maßnahme nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie in der GASP gemäß Titel V EUV festgelegt sind, oder den in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielen zuwiderläuft. Die Garantien müssen auch den Artikeln 20 und 23 der vorliegenden Verordnung genügen. Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke einer Maßnahme Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass
- a)
- die Kontrolle über den Rechtsträger nicht auf eine Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, die Maßnahme durchzuführen und Ergebnisse vorzuweisen, einschränken oder begrenzen würde, die Einschränkungen hinsichtlich seiner Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen, seines geistigen Eigentums oder seines Fachwissens, die für die Zwecke der Maßnahme notwendig sind, auferlegen würde oder die Fähigkeiten und Standards, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, aushöhlen würde;
- b)
- der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und dass Arbeitnehmer oder andere an der Maßnahme beteiligte Personen gegebenenfalls eine von einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ausgestellte Sicherheitsüberprüfung vorweisen können;
- c)
- die Eigentumsrechte an dem bei der Durchführung der Maßnahme entstehenden geistigen Eigentum und an den dabei erzielten Ergebnissen während der Durchführung und nach dem Abschluss der Maßnahme bei dem Empfänger verbleiben, nicht der Kontrolle oder Einschränkungen durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterworfen sind und ohne die Zustimmung des Mitgliedstaats oder des assoziierten Landes, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, und gemäß den in Artikel 3 festgelegten Zielen weder aus der Union oder aus assoziierten Ländern ausgeführt werden noch von außerhalb der Union oder außerhalb assoziierter Länder zugänglich sind.
Wenn der Mitgliedstaat oder das assoziierte Land, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, es für angebracht hält, können weitere Garantien gegeben werden.
Die Kommission teilt dem in Artikel 34 genannten Ausschuss mit, welche Rechtsträger gemäß diesem Absatz als förderfähig gelten.
(5) Wenn es in der Union oder in einem assoziierten Land keinen unverzüglich verfügbaren wettbewerbsfähigen Ersatz gibt, können Empfänger und an einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer ihre Mittel, Infrastrukturen, Einrichtungen und Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Länder befinden oder dort gehalten werden, verwenden, sofern diese Verwendung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft, den in Artikel 3 festgelegten Zielen entspricht und den Artikeln 20 und 23 genügt.
Die mit diesen Tätigkeiten einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Fonds nicht förderfähig.
(6) Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme können die Empfänger und an der Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer zudem mit Rechtsträgern zusammenarbeiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands stehen, wozu auch die Nutzung der Mittel, Infrastrukturen, Einrichtungen und Ressourcen solcher Rechtsträger gehört, sofern dies den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft. Eine solche Zusammenarbeit muss den in Artikel 3 festgelegten Zielen entsprechen und den Artikeln 20 und 23 genügen.
Ein nicht assoziiertes Drittland oder ein sonstiger Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands darf ohne Genehmigung keinen Zugang zu Verschlusssachen haben, die mit der Durchführung der Maßnahme in Zusammenhang stehen, und etwaige negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Versorgung mit Betriebsmitteln, die für die Maßnahme wesentlich sind, sind zu vermeiden.
Die mit diesen Tätigkeiten einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Fonds nicht förderfähig.
(7) Die Antragsteller liefern alle relevanten Informationen, die für die Bewertung der Förderfähigkeitskriterien erforderlich sind. Sollten sich während der Durchführung einer Maßnahme Änderungen ergeben, durch die die Erfüllung der Förderfähigkeitskriterien möglicherweise infrage gestellt wird, so setzt der betreffende Rechtsträger die Kommission davon in Kenntnis; die Kommission bewertet, ob die Förderfähigkeitskriterien weiterhin erfüllt werden, und befasst sich mit den möglichen Auswirkungen dieser Änderung auf die Finanzierung der Maßnahme.
(8) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer” Unterauftragnehmer, bei denen ein direktes Vertragsverhältnis zu einem Empfänger besteht, andere Unterauftragnehmer, denen mindestens 10 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme zugewiesen sind, sowie Unterauftragnehmer, die zu Zwecken der Durchführung der Maßnahme Zugang zu Verschlusssachen benötigen könnten. An einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer sind nicht Mitglieder des Konsortiums.
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