Artikel 8 VO (EU) 2021/697

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1) Der Fonds wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können in begründeten Fällen besondere Maßnahmen im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen durchgeführt werden. Dies gilt nicht für das Auswahl- und Vergabeverfahren nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung.

(3) Im Rahmen des Fonds können Mittel gemäß der Haushaltsordnung durch Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe und gegebenenfalls aufgrund der Besonderheiten der Maßnahme durch Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.

(4) Mischfinanzierungsmaßnahmen werden gemäß Titel X der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/523 durchgeführt.

(5) Finanzierungsinstrumente richten sich ausschließlich an die Empfänger.

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