Artikel 19 VO (EU) 2021/697
Förderfähigkeitskriterien für Auftragsvergabe und Preisgelder
(1) Die Artikel 9 und 10 gelten entsprechend für Preisgelder.
(2) Abweichend von Artikel 176 der Haushaltsordnung gelten die Artikel 9 und 10 der vorliegenden Verordnung entsprechend für die Vergabe von Aufträgen für Studien gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.
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