Artikel 20 VO (EU) 2021/697

Eigentum an den Ergebnissen der Forschungsmaßnahmen

(1) Die Ergebnisse der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, sind Eigentum der Empfänger, die sie hervorgebracht haben. Haben Rechtsträger gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht und lässt sich nicht feststellen, welchen Beitrag sie jeweils geleistet hatten, oder ist es nicht möglich, derartige gemeinsame Ergebnisse voneinander zu trennen, so sind die Rechtsträger gemeinsam Eigentümer dieser Ergebnisse. Die gemeinsamen Eigentümer schließen eine Vereinbarung über die Aufteilung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer gemeinsamen Eigentumsrechte gemäß ihren Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung.

(2) Erfolgt die Unterstützung der Union in Form der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, so ist abweichend von Absatz 1 die Union Eigentümerin der Ergebnisse der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder haben auf schriftlichen Antrag das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen.

(3) Die Ergebnisse der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, dürfen weder direkt noch indirekt über ein oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger, auch nicht in Form eines Technologietransfers, einer Kontrolle oder Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder durch einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen.

(4) Im Falle von Ergebnissen, die von den Empfängern im Rahmen von Forschungsmaßnahmen hervorgebracht werden, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, ist die Kommission unbeschadet des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels vor jeder Übertragung von Eigentum bzw. jeder Erteilung einer ausschließlichen Lizenz an ein nicht assoziiertes Drittland oder an einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands in Kenntnis zu setzen. Läuft eine solche Übertragung von Eigentum bzw. eine solche Erteilung einer ausschließlichen Lizenz den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder den in Artikel 3 festgelegten Zielen zuwider, so ist die Unterstützung aus dem Fonds zurückzuerstatten.

(5) Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder haben ein Recht auf Zugang zu den Sonderberichten. Dieses Zugangsrecht wird unentgeltlich gewährt und von der Kommission an die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder übertragen, nachdem die Kommission sichergestellt hat, dass angemessene Geheimhaltungspflichten bestehen.

(6) Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verwenden den Sonderbericht ausschließlich für Zwecke im Zusammenhang mit der Nutzung durch oder für ihre Streitkräfte oder für Zwecke der militärischen Sicherheit oder des militärischen Nachrichtenwesens sowie im Rahmen ihrer Kooperationsprogramme. Unter diese Verwendung fallen Studien, Bewertungen, Einschätzungen, Forschung, Design, Produktabnahme und Zertifizierung, Betrieb, Ausbildung und Entsorgung sowie die Bewertung und Ausarbeitung technischer Anforderungen für die Auftragsvergabe.

(7) Die Empfänger gewähren den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zum hinreichend begründeten Zweck der Konzeption, Durchführung und Überwachung der bestehenden Strategien und Programme der Union in deren Zuständigkeitsbereichen das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird. Dieses Zugangsrecht beschränkt sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.

(8) In den Finanzierungsvereinbarungen und Verträgen über die vorkommerzielle Auftragsvergabe werden Sonderbestimmungen über Eigentum, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt, damit sichergestellt ist, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und eine unlautere Bevorteilung vermieden wird. Die Auftraggeber verfügen zumindest über das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen zur eigenen Nutzung und über das Recht, Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse zu fairen und angemessenen Bedingungen ohne jedes Recht auf Unterlizenzvergabe zu gewähren, bzw. über das Recht, die Empfänger zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verfügen über einen unentgeltlichen Zugang zum Sonderbericht. Nutzt ein Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, so muss er das Eigentum an den Ergebnissen an die Auftraggeber übertragen.

(9) Diese Verordnung berührt nicht die Ausfuhr von Gütern, Ausrüstung oder Technologien zur Integration der Ergebnisse von Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, und sie hat keine Auswirkungen auf das politische Ermessen der Mitgliedstaaten im Bereich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern.

(10) Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder multilateral oder im Rahmen der Union gemeinsam einen Vertrag oder mehrere Verträge mit einem oder mehreren Empfängern abgeschlossen haben, um die Ergebnisse der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, gemeinsam weiterzuentwickeln, so haben sie das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen insoweit, als diese Eigentum der Empfänger sind und für die Erfüllung des Vertrags oder der Verträge erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird unentgeltlich und unter besonderen Bedingungen eingeräumt, mit denen sichergestellt werden soll, dass dieses Recht nur für die Zwecke des Vertrags bzw. der Verträge genutzt wird und dass angemessene Geheimhaltungspflichten geschaffen werden.

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