Artikel 21 VO (EU) 2021/697
Zusätzliche Förderfähigkeitskriterien für Entwicklungsmaßnahmen
(1) Das Konsortium weist nach, dass die Kosten einer Maßnahme, die nicht durch eine Unterstützung der Union gedeckt sind, durch andere Finanzierungsformen wie Beiträge der Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder oder durch eine Kofinanzierung durch Rechtsträger gedeckt werden.
(2) In Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d genannte Tätigkeiten müssen auf harmonisierten Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit beruhen, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern gemeinsam vereinbart wurden.
(3) Bei den in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben e bis h genannten Tätigkeiten weist das Konsortium durch von nationalen Behörden ausgestellte Dokumente nach, dass
- a)
- mindestens zwei Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder beabsichtigen, in koordinierter Weise das fertige Gut zu beschaffen oder die Technologie zu nutzen, gegebenenfalls auch im Wege der gemeinsamen Beschaffung;
- b)
- die Tätigkeit auf gemeinsamen technischen Spezifikationen beruht, die von den Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern gemeinsam vereinbart wurden, welche die Maßnahme voraussichtlich kofinanzieren oder welche beabsichtigen, das fertige Gut gemeinsam zu beschaffen oder die Technologie gemeinsam zu nutzen.
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