Artikel 23 VO (EU) 2021/697
Eigentum an den Ergebnissen der Entwicklungsmaßnahmen
(1) Die Union hat weder Eigentum an den Verteidigungsgütern oder -technologien, die sich aus Entwicklungsmaßnahmen ergeben, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, noch einen Anspruch auf Rechte geistigen Eigentums an diesen Maßnahmen.
(2) Die Ergebnisse der Entwicklungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, dürfen weder direkt noch indirekt über einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger, auch nicht in Form eines Technologietransfers, einer Kontrolle oder Beschränkung durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen.
(3) Diese Verordnung beeinträchtigt nicht das politische Ermessen der Mitgliedstaaten im Bereich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern.
(4) Im Falle von Ergebnissen, die von den Empfängern im Rahmen von Entwicklungsmaßnahmen hervorgebracht werden, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, ist die Kommission unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels vor jeder Übertragung von Eigentum an nicht assoziierte Drittländer oder an Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer in Kenntnis zu setzen. Läuft eine solche Übertragung von Eigentum mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder den in Artikel 3 festgelegten Zielen zuwider, so ist die Unterstützung aus dem Fonds zurückzuerstatten.
(5) Erfolgt die Unterstützung der Union in Form der Vergabe öffentlicher Aufträge für eine Studie, so haben alle Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder auf schriftlichen Antrag das Recht auf eine unentgeltliche nicht ausschließliche Lizenz für die Nutzung der Studie.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.