Artikel 24 VO (EU) 2021/697

Arbeitsprogramme

(1) Der Fonds wird durch jährliche Arbeitsprogramme im Sinne des Artikels 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführt. Der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag wird gegebenenfalls in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. In den Arbeitsprogrammen werden die Gesamtmittel für die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU festgelegt.

(2) Die Kommission erlässt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) In den Arbeitsprogrammen werden die Forschungsthemen und die Kategorien von Maßnahmen, die durch den Fonds unterstützt werden sollen, detailliert aufgeführt. Diese Kategorien müssen den in Artikel 3 genannten Prioritäten im Bereich der Verteidigung entsprechen.

Mit Ausnahme des Teils des Arbeitsprogramms, der disruptiven Technologien für die Verteidigung gewidmet ist, müssen die in Unterabsatz 1 genannten Forschungsthemen und Kategorien von Maßnahmen Verteidigungsgüter und -technologien in folgenden Bereichen abdecken:

a)
Vorbereitung, Schutz, Einsatz und Durchhaltefähigkeit,
b)
Informationsmanagement und Informationsüberlegenheit, Gefechtsfeldinformationssystem (C4ISR), Cyberabwehr und Cybersicherheit sowie
c)
Gefechtseinsätze und Effektoren.

(4) Die Arbeitsprogramme enthalten gegebenenfalls Funktionsanforderungen und Angaben zur Form der Unionsfinanzierung gemäß Artikel 8, ohne dass der Wettbewerb auf der Ebene der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verhindert wird.

Der Übergang von Ergebnissen aus Forschungsmaßnahmen, die einen Mehrwert aufweisen und für die bereits eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wurde, in die Entwicklungsphase kann in den Arbeitsprogrammen ebenfalls berücksichtigt werden.

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