Artikel 27 VO (EU) 2021/697

Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen

(1) Im Rahmen dieser Verordnung

a)
gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass er einen Schutz von EU-Verschlusssachen sicherstellt, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften des Rates gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates(1) gleichwertig ist;
b)
schützt die Kommission Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444;
c)
erhalten in einem Drittland ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen nur dann Zugang zu den den Fonds betreffenden EU-Verschlusssachen, wenn sie in diesen Ländern Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission und des Rates gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und dem Beschluss 2013/488/EU mindestens gleichwertig ist;
d)
wird die Gleichwertigkeit der in einem Drittland oder von einer internationalen Organisation angewandten Sicherheitsvorschriften in einer Vereinbarung über Informationssicherheit und gegebenenfalls über Fragen im Zusammenhang mit dem Geheimschutz in der Wirtschaft, die zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß dem Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossen wurde oder zu schließen ist, und unter Berücksichtigung des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU festgehalten und
e)
dürfen unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU und der Vorschriften über den Geheimschutz in der Wirtschaft gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 eine natürliche oder juristische Person, ein Drittland oder eine internationale Organisation Zugang zu EU-Verschlusssachen erhalten, sofern das im Einzelfall nach Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” und angesichts der Vorteile für die Union für erforderlich erachtet wird.

(2) Bei Maßnahmen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die Verschlusssachen erfordern oder beinhalten, nennt die jeweilige Fördereinrichtung in den Dokumenten zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen die Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten.

(3) Um den Austausch vertraulicher Informationen einschließlich Verschlusssachen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern und gegebenenfalls den Antragstellern und den Empfängern zu erleichtern, richtet die Kommission ein sicheres Austauschsystem ein. Dieses System trägt den nationalen Sicherheitsvorschriften der Mitgliedstaaten Rechnung.

(4) Über die Urheberschaft neuer Kenntnisse, die eine Verschlusssache darstellen und die im Zuge einer Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahme gewonnen werden, entscheiden die Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet die Empfänger niedergelassen sind. Zu diesem Zweck können diese Mitgliedstaaten einen speziellen Sicherheitsrahmen für den Schutz und die Behandlung von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Maßnahme beschließen, von dem sie die Kommission in Kenntnis setzen. Dieser Sicherheitsrahmen lässt die Möglichkeit der Kommission unberührt, Zugang zu den für die Durchführung der Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahme notwendigen Informationen zu haben.

Wenn diese Mitgliedstaaten keinen solchen speziellen Sicherheitsrahmen einrichten, richtet die Kommission den Sicherheitsrahmen für die Maßnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 ein.

Der für die Maßnahme geltende Sicherheitsrahmen muss in jedem Fall vor der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung oder des Vertrags eingerichtet sein.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

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