Artikel 28 VO (EU) 2021/697
Begleitung und Berichterstattung
(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Fonds zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.
(2) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Fonds zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang hinsichtlich der Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Begleitungs- und Bewertungsrahmens zu ergänzen.
(3) Die Kommission begleitet die Durchführung des Fonds regelmäßig und erstattet jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat über die erzielten Fortschritte Bericht, darunter auch darüber, wie die aus dem EDIDP und der PADR gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung des Fonds berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck richtet die Kommission die erforderlichen Begleitungsmaßnahmen ein.
(4) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Begleitung der Durchführung und der Ergebnisse des Fonds effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.
Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
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