Artikel 29 VO (EU) 2021/697

Bewertung des Fonds

(1) Bewertungen des Fonds werden so durchgeführt, dass die Ergebnisse rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2) Die Zwischenbewertung des Fonds erfolgt, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn des Durchführungszeitraums des Fonds.

Der Zwischenbewertungsbericht für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2024 umfasst insbesondere

a)
eine Bewertung der Steuerung des Fonds, auch hinsichtlich

i)
der Bestimmungen in Bezug auf unabhängige Experten,
ii)
der Umsetzung der Ethikverfahren gemäß Artikel 7 dieser Verordnung,

b)
die aus dem EDIDP und der PADR gewonnenen Erkenntnisse,
c)
die Durchführungsquoten,
d)
die Ergebnisse der Projektvergabe, einschließlich des Ausmaßes der Beteiligung von KMU und Midcap-Unternehmen sowie des Umfangs ihrer grenzüberschreitenden Teilnahme,
e)
die Erstattungssätze für indirekte Kosten gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung,
f)
die Beträge, die disruptiven Technologien für die Verteidigung in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zugewiesen werden, sowie
g)
die Finanzierungen, die gemäß Artikel 195 der Haushaltsordnung gewährt werden.

Die Zwischenbewertung gibt auch Aufschluss über die Herkunftsländer der Empfänger, die Zahl der an den einzelnen Projekten beteiligten Länder und, wenn möglich, die Verteilung der entstandenen Rechte geistigen Eigentums. Die Kommission kann zweckmäßige Änderungen dieser Verordnung vorschlagen.

(3) Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber am 31. Dezember 2031, nimmt die Kommission eine abschließende Bewertung vor und erstellt einen Bericht über die Durchführung des Fonds.

Der abschließende Bewertungsbericht

a)
enthält die Ergebnisse der Durchführung und, soweit möglich, die Auswirkungen des Fonds;
b)
baut auf den einschlägigen Konsultationen der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder sowie wichtiger Interessenträger auf und bewertet insbesondere den Fortschritt bei der Erreichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele;
c)
leistet einen Beitrag zur Ermittlung der Bereiche, in denen die Union bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien von Drittländern abhängig ist;
d)
analysiert die grenzüberschreitende Teilnahme, auch von KMU und Midcap-Unternehmen, an Maßnahmen, die im Rahmen des Fonds durchgeführt werden, sowie die Integration von KMU und Midcap-Unternehmen in die globale Wertschöpfungskette und den Beitrag des Fonds zur Beseitigung der im Fähigkeitenentwicklungsplan festgestellten Unzulänglichkeiten und
e)
gibt Aufschluss über die Herkunftsländer der Empfänger und, wenn möglich, über die Verteilung der entstandenen Rechte geistigen Eigentums.

(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen aus diesen Bewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.