Artikel 1 VO (EU) 2021/699

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Für die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die von einer Organisation hergestellten Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zugelassen sind, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss.

2.
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

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