Präambel VO (EU) 2021/699
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(2) sind die Anforderungen an die Ausarbeitung und Verfügbarkeit von Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, an die Herstellung von Bau- und Ausrüstungsteilen, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut werden sollen, sowie an die Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen hinsichtlich der Vorlage der zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines zivilen Luftfahrzeugs erforderlichen Daten, Verfahren, Anweisungen und Handbücher sowie die Anforderungen festgelegt, die an die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen gegenüber Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen erhoben werden.
- (2)
- Die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die die Inhaber der Konstruktionsgenehmigung im Rahmen der Produkt- oder Teilezertifizierung erstellen müssen, sollten bei ordnungsgemäßer Umsetzung sicherstellen, dass das Produkt oder Teil während seiner vorgesehenen Lebensdauer lufttüchtig bleibt. Da die bestehenden Vorschriften nicht klar genug formuliert sind, gibt es bei den Inhabern von Musterzulassungen möglicherweise unterschiedliche Auslegungen dazu, was unter einem vollständigen Satz von Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu verstehen ist und in welchem Umfang sie zur Kontrolle der Daten verpflichtet sind, die die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit darstellen.
- (3)
- Daher ist es notwendig, eine Begriffsbestimmung für „Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit” zu definieren und festzulegen, dass Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als Teil der Musterzulassung gelten, um die Kontrolle des Inhabers der Konstruktionsgenehmigung über die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie über deren Änderungen zu stärken.
- (4)
- Die Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen, Handbüchern und Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind auf die verschiedenen Abschnitte von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verteilt, was zu einer Überschneidung ähnlicher Anforderungen führt. Daher sollten diese Anforderungen zu einer einzigen Anforderung für jedes dieser Themen zusammengefasst werden.
- (5)
- Der Einbau eines Bau- oder Ausrüstungsteils in ein musterzertifiziertes Produkt ist nur dann zulässig, wenn sich das Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet und ein EASA-Formblatt 1 ausgestellt wird, mit dem bescheinigt wird, dass es in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurde, es sei denn‚ es handelt sich um ein Standardteil oder es erfüllt bestimmte Anforderungen und ist in ein ELA1- oder ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut.
- (6)
- Ein EASA-Formblatt 1 kann nur von einem Herstellungsbetrieb ausgestellt werden, der nach Abschnitt G von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen ist oder der die Konformität der Bau- und Ausrüstungsteile mit den geltenden Konstruktionsdaten nach den in Abschnitt F von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Verfahren nachweist. Im letzteren Fall muss das vom Herstellungsbetrieb ausgestellte EASA-Formblatt 1 auch von der zuständigen Behörde validiert werden. Bei Bau- und Ausrüstungsteilen, deren Auswirkung auf die Sicherheit des Luftfahrzeugbetriebs im Falle einer Nichtkonformität mit ihren Konstruktionsdaten vernachlässigbar ist, bietet ein hoher, mit dem EASA-Formblatt 1 zertifizierter Produktionsstandard keine zusätzliche Sicherheit für den Flugbetrieb, weshalb die Ausstellung des EASA-Formblatts 1 nur einen unnötigen Verwaltungsaufwand schafft.
- (7)
- Daher sollte es gestattet sein, bestimmte Bau- und Ausrüstungsteile, deren Konformität mit den genehmigten Konstruktionsdaten nicht durch Ausstellung des EASA-Formblatts 1 zertifiziert werden muss, herzustellen und sie in musterzertifizierte Produkte einzubauen.
- (8)
- Bei jedem Luftfahrzeug kann der Zeitpunkt seiner Herstellung als Beginn des Alterungsprozesses betrachtet werden. Die Alterung eines Luftfahrzeugs hängt von Faktoren wie Alter sowie Anzahl der Flugzyklen und Flugstunden ab. Die Erfahrung im Flugbetrieb hat gezeigt, dass das Wissen über die strukturelle Integrität alternder Luftfahrzeuge ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden muss. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission(3) wurden neue Anforderungen für in Betrieb befindliche Luftfahrzeuge eingeführt, um das Wissen über Alterungsfaktoren auf der Grundlage von Echtzeit-Betriebserfahrung und unter Verwendung moderner Analyse- und Prüfinstrumente auf dem neuesten Stand zu halten. Mit diesen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen Verfahren befolgen sowie Daten, Anweisungen und Handbücher zu vorhandenen Konstruktionen zusammenstellen und den Betreibern zur Verfügung stellen, die diese zeitnah zur Vermeidung eines alterungsbedingten Strukturversagens umsetzen müssen.
- (9)
- Wird die Struktur eines musterzertifizierten Großflugzeugs modifiziert, unterliegt die Genehmigung dieser künftigen Änderungen oder Reparaturen nach Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 nicht mehr diesen Anforderungen an die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität. Bei Beantragung einer neuen Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für Großflugzeuge wird zudem nicht mehr gefordert, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität über die gesamte Betriebsdauer des Flugzeugs gültig bleibt.
- (10)
- Daher ist es erforderlich, die bestehenden Vorschriften dahingehend zu ändern, dass dasselbe Sicherheitsniveau erreicht wird, wenn die Struktur eines Großflugzeugs zu einem späteren Zeitpunkt strukturellen Änderungen oder Reparaturen unterzogen wird, die nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entwickelt und genehmigt werden, und die Anforderung hinzuzufügen, dass jeder künftige Inhaber der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug sicherstellen muss, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs gültig bleibt.
- (11)
- Darüber hinaus wurde mit der jüngsten Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission(4) eine Vorschrift eingeführt, wonach die Person oder Organisation, die nach den Anforderungen des Anhangs Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(5) die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen prüft, auch die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellt. Die Punkte 21.A.174 und 21.B.325 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollten daher geändert werden, um sie an die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 anzugleichen.
- (12)
- Darüber hinaus wird der Begriff „Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit” in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nicht durchgängig verwendet, wenn auf die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung festgelegten Daten Bezug genommen wird. Daher müssen die Punkte 21.A.181, 21.A.211 und 21.A.431B in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berichtigt werden.
- (13)
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission(6) wurden die Punkte 21.A.15, 21.A.93 und 21.A.432C in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geändert. Die Punkte 21.A.15(b) und (d), Punkt 21.A.93(b) und Punkt 21.A.432C(b) enthalten Grammatikfehler bei der Bezugnahme auf die Möglichkeit, den Erstantrag zu einem späteren Zeitpunkt durch das Zertifizierungsprogramm zu ergänzen. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher berichtigt werden.
- (14)
- Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten und den betroffenen Interessenträgern ausreichend Zeit eingeräumt werden, ihre Verfahren an den neuen Rechtsrahmen anzupassen, bevor diese Verordnung Anwendung findet.
- (15)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen 12/2016(7) und 07/2019(8) der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, die nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt wurden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
- (6)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 1).
- (7)
Stellungnahme 12/2016: „Ageing aircraft structures” .
- (8)
Stellungnahme 07/2019: „Instructions for continued airworthiness — Installation of parts and appliances that are released without an EASA Form 1 or equivalent.”
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