ANHANG I VO (EU) 2021/699

Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

(1)
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

Inhaltsverzeichnis

21.1. Allgemeines HAUPTABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 21.A.1 Umfang 21.A.2 Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats 21.A.3A Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte 21.A.3B Lufttüchtigkeitsanweisungen 21.A.4 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung 21.A.5 Aufzeichnungspflichten 21.A.6 Handbücher 21.A.7 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN 21.A.11 Umfang 21.A.13 Berechtigung 21.A.14 Nachweis der Befähigung 21.A.15 Beantragung 21.A.19 Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern 21.A.20 Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen 21.A.21 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung 21.A.31 Musterbauarten 21.A.33 Inspektionen und Tests 21.A.35 Testflüge 21.A.41 Musterzulassungen 21.A.44 Pflichten der Inhaber 21.A.47 Übertragbarkeit 21.A.51 Laufzeit und Fortdauer 21.A.62 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten 21.A.65 Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen (ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN 21.A.90A Umfang 21.A.90B Standardänderungen 21.A.90C Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung 21.A.92 Berechtigung 21.A.93 Beantragung 21.A.95 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung 21.A.97 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung 21.A.101 Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung 21.A.108 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten 21.A.109 Pflichten und EPA-Kennzeichnung ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNGEN 21.A.111 Umfang 21.A.112A Berechtigung 21.A.112B Nachweis der Befähigung 21.A.113 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen 21.A.115 Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung 21.A.116 Übertragbarkeit 21.A.117 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen 21.A.118A Pflichten und EPA-Kennzeichnung 21.A.118B Laufzeit und Fortdauer 21.A.120B Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.A.121 Umfang 21.A.122 Berechtigung 21.A.124 Beantragung 21.A.125A Ausstellung von Einzelzulassungen 21.A.125B Meldung von Verstößen 21.A.125C Laufzeit und Fortdauer 21.A.126 Produktionsinspektionssystem 21.A.127 Prüfungen: Luftfahrzeuge 21.A.128 Prüfungen: Motoren und Propeller 21.A.129 Pflichten der Hersteller 21.A.130 Konformitätserklärung ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.A.131 Umfang 21.A.133 Berechtigung 21.A.134 Beantragung 21.A.135 Ausstellung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb 21.A.139 Qualitätssystem 21.A.143 Selbstdarstellung 21.A.145 Genehmigungsvoraussetzungen 21.A.147 Änderungen in zugelassenen Herstellungsbetrieben 21.A.148 Standortänderungen 21.A.149 Übertragbarkeit 21.A.151 Genehmigungsbedingungen 21.A.153 Änderungen von Genehmigungsbedingungen 21.A.157 Untersuchungen 21.A.158 Meldung von Verstößen 21.A.159 Laufzeit und Fortdauer 21.A.163 Vorrechte 21.A.165 Pflichten der Inhaber ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 21.A.171 Umfang 21.A.172 Berechtigung 21.A.173 Klassifizierung 21.A.174 Beantragung 21.A.175 Sprache 21.A.177 Ergänzungen oder Änderungen 21.A.179 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten 21.A.180 Inspektionen 21.A.181 Laufzeit und Fortdauer 21.A.182 Kennzeichnung von Luftfahrzeugen ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE 21.A.201 Umfang 21.A.203 Berechtigung 21.A.204 Beantragung 21.A.207 Ergänzungen oder Änderungen 21.A.209 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten 21.A.210 Inspektionen 21.A.211 Laufzeit und Fortdauer ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB 21.A.231 Umfang 21.A.233 Berechtigung 21.A.234 Beantragung 21.A.235 Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb 21.A.239 Konstruktionssicherungssysteme 21.A.243 Daten 21.A.245 Genehmigungsvoraussetzungen 21.A.247 Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen 21.A.249 Übertragbarkeit 21.A.251 Genehmigungsbedingungen 21.A.253 Änderungen von Genehmigungsbedingungen 21.A.257 Untersuchungen 21.A.258 Meldung von Verstößen 21.A.259 Laufzeit und Fortdauer 21.A.263 Vorrechte 21.A.265 Pflichten der Inhaber ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE 21.A.301 Umfang 21.A.303 Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen 21.A.305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen 21.A.307 Zulässigkeit des Einbaus von Bau- und Ausrüstungsteilen (ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN 21.A.431A Umfang 21.A.431B Standardreparaturen 21.A.432A Berechtigung 21.A.432B Nachweis der Befähigung 21.A.432C Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren 21.A.433 Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens 21.A.435 Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren 21.A.439 Herstellung von Reparaturteilen 21.A.441 Ausführung von Reparaturen 21.A.443 Beschränkungen 21.A.445 Nicht reparierte Schäden 21.A.451 Pflichten und EPA-Kennzeichnung (ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄß EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) 21.A.601 Umfang 21.A.602A Berechtigung 21.A.602B Nachweis der Befähigung 21.A.603 Beantragung 21.A.604 ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) 21.A.605 Geforderte Daten 21.A.606 Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung 21.A.607 Vorrechte durch ETSO-Zulassungen 21.A.608 Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP) 21.A.609 Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen 21.A.610 Genehmigung von Abweichungen 21.A.611 Konstruktionsänderungen 21.A.615 Inspektionen durch die Agentur 21.A.619 Laufzeit und Fortdauer 21.A.621 Übertragbarkeit ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG 21.A.701 Umfang 21.A.703 Berechtigung 21.A.705 Zuständige Behörde 21.A.707 Antrag auf Fluggenehmigung 21.A.708 Flugbedingungen 21.A.709 Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen 21.A.710 Genehmigung der Flugbedingungen 21.A.711 Ausstellung einer Fluggenehmigung 21.A.713 Änderungen 21.A.715 Sprache 21.A.719 Übertragbarkeit 21.A.721 Inspektionen 21.A.723 Laufzeit und Fortdauer 21.A.725 Erneuerung von Fluggenehmigungen 21.A.727 Pflichten des Inhabers einer Fluggenehmigung 21.A.729 Aufzeichnungspflichten ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN 21.A.801 Kennzeichnung von Produkten 21.A.803 Behandlung von Kenndaten 21.A.804 Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen 21.A.805 Kennzeichnung von kritischen Teilen 21.A.807 Kennzeichnung von ETSO-Artikeln HAUPTABSCHNITT B — VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 21.B.5 Umfang 21.B.20 Pflichten der zuständigen Behörde 21.B.25 Anforderungen an die Organisation der zuständigen Behörden 21.B.30 Dokumentierte Verfahrensvorschriften 21.B.35 Änderungen in Betrieb und Verfahrensvorschriften 21.B.40 Klärung von Streitfragen 21.B.45 Meldungen/Koordination 21.B.55 Aufzeichnungspflichten 21.B.60 Lufttüchtigkeitsanweisungen ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN 21.B.70 Zertifizierungsspezifikationen 21.B.75 Sonderbedingungen 21.B.80 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung 21.B.82 Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen 21.B.85 Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung 21.B.100 Umfang der Einbeziehung 21.B.103 Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung (ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN 21.B.105 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung 21.B.107 Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNGEN 21.B.109 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung 21.B.111 Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.B.120 Untersuchung 21.B.125 Meldung von Verstößen 21.B.130 Erteilung von Einzelzulassungen 21.B.135 Beibehaltung von Einzelzulassungen 21.B.140 Ergänzung von Einzelzulassungen 21.B.145 Beschränkung, Aussetzung und Widerruf von Einzelzulassungen 21.B.150 Aufzeichnungspflichten ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.B.220 Untersuchung 21.B.225 Meldung von Verstößen 21.B.230 Ausstellung von Zertifikaten 21.B.235 Weitere Überwachung 21.B.240 Ergänzung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb 21.B.245 Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb 21.B.260 Aufzeichnungspflichten ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 21.B.320 Untersuchung 21.B.325 Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen 21.B.326 Lufttüchtigkeitszeugnis 21.B.327 Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis 21.B.330 Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen 21.B.345 Aufzeichnungspflichten ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE 21.B.420 Untersuchung 21.B.425 Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen 21.B.430 Aussetzung und Widerruf von Lärmschutzzeugnissen 21.B.445 Aufzeichnungspflichten ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE (ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN 21.B.450 Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens 21.B.453 Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren (ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄß EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) 21.B.480 Ausstellung einer ETSO-Zulassung ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG 21.B.520 Untersuchung 21.B.525 Ausstellung von Fluggenehmigungen 21.B.530 Widerruf einer Fluggenehmigung 21.B.545 Aufzeichnungspflichten ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN Anlagen Anlage I — EASA Formblatt 1 — Freigabebescheinigung; Anlage II — EASA Formblatt 15 — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit; Anlage III — EASA Formblatt 20a — Fluggenehmigung; Anlage IV — EASA Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassenen Betrieben); Anlage V — EASA Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis; Anlage VI — EASA Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis; Anlage VII — EASA Formblatt 45 — Lärmschutzzeugnis; Anlage VIII — EASA Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug; Anlage IX — EASA Formblatt 53 — Freigabebescheinigung; Anlage X — EASA Formblatt 55 — Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb; Anlage XI — EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb; Anlage XII — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen 85.

(2)
Die folgenden Punkte 21.A.5, 21.A.6 und 21.A.7 werden eingefügt:

21.A.5
Aufzeichnungspflichten

Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Genehmigungen von Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren oder einer ETSO-Zulassung müssen alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich Inspektionsaufzeichnungen der zu Zertifizierungszwecken getesteten Produkte oder Artikel, der Agentur zur Verfügung halten und so aufbewahren, dass die zur Sicherung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der fortdauernden Gültigkeit der betrieblichen Eignungsdaten und der Einhaltung der geltenden Umweltschutzanforderungen an das Produkt oder den Artikel erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.6
Handbücher

Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen müssen Originale aller Handbücher oder der in den Handbüchern enthaltenen Variationen, die gemäß der geltenden Musterzulassungsgrundlage, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen für das Produkt oder den Artikel erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon überlassen.

21.A.7
Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)
Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Genehmigungen von Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren müssen für den Nachweis der Einhaltung der geltenden Musterzertifizierungsgrundlage, die von der Agentur nach Punkt 21.B.80 festgelegt und mitgeteilt wurde, die Anweisungen ausarbeiten oder auf die Anweisungen verweisen, die benötigt werden, um sicherzustellen, dass der sich auf das Luftfahrzeugmuster und auf jedes damit im Zusammenhang stehende Teil beziehende Lufttüchtigkeitsstandard über die gesamte Betriebsdauer des Luftfahrzeugs aufrechterhalten wird.
b)
Mindestens einen vollständigen Satz von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss der Inhaber

1.
einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Produkte bei deren Lieferung oder bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, bereitstellen,
2.
einer ergänzenden Musterzulassung oder Genehmigung einer Konstruktionsänderung allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts bei der Freigabe des modifizierten Produkts bereitstellen,
3.
einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren allen bekannten Betreibern des von der Reparatur betroffenen Produkts bei der Freigabe des Produkts, das das Reparaturverfahren umfasst, bereitstellen. Die reparierten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile dürfen freigegeben werden, bevor die diesbezüglichen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fertiggestellt wurden, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur.

Danach stellen diese Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen diese Anweisungen auf Anfrage jeder Person zur Verfügung, die zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichtet ist.

c)
Abweichend von Buchstabe b kann der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung die Verfügbarkeit eines Teils der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der sich auf planmäßige Anweisungen mit langer Vorlaufzeit bezieht, so lange aufschieben, bis das Produkt oder das modifizierte Produkt in Betrieb genommen wurde, muss diese Anweisungen jedoch zur Verfügung stellen, bevor diese Daten für das Produkt oder das modifizierte Produkt benötigt werden.
d)
Der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung, der nach Buchstabe b Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen muss, muss auch Änderungen dieser Anweisungen allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts und auf Verlangen jeder anderen Person, die diesen Änderungen genügen muss, zur Verfügung stellen. Dieser Inhaber der Konstruktionsgenehmigung muss gegenüber der Agentur auf Verlangen die Angemessenheit des Verfahrens nachweisen, mit dem die Änderungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach diesem Punkt zur Verfügung gestellt werden.

(3)
Punkt 21.A.41 erhält folgende Fassung:

21.A.41
Musterzulassungen

Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen müssen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die geltende Grundlage der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen beinhalten, die für das betreffende Produkt durch die geltenden Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen müssen außerdem die geltende Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmemissionen beinhalten. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionen muss im Datenblatt der Musterzulassung und der eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten sein, und der Nachweis über die Erfüllung der Abgasemissionsanforderungen muss im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten sein.

(4)
Punkt 21.A.44 erhält folgende Fassung:

21.A.44
Pflichten der Inhaber

Jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung
a)
muss sich zur Übernahme der Pflichten nach den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.55, 21.A.57, 21.A.61, 21.A.62 und 21.A.65 verpflichten und hierzu ständig die Anforderungen an den Befähigungsnachweis nach Punkt 21.A.14 einhalten und
b)
die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit Abschnitt Q angeben.
Ab dem 18. Mai 2022 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der unter Buchstabe a aufgeführten Pflichten als Bezugnahme auf die Punkte 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.62 und 21.A.65; und hierzu muss jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung ständig die Anforderungen an den Befähigungsnachweis nach Punkt 21.A.14 einhalten.

(5)
Die Punkte 21.A.55, 21.A.57 und 21.A.61 werden gestrichen.
(6)
Der folgende Punkt 21.A.65 wird eingefügt:

21.A.65
Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen

Der Inhaber der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug muss sicherstellen, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs unter Berücksichtigung der Erfahrung im Flugbetrieb und des laufenden Betriebs gültig bleibt.

(7)
Punkt 21.A.90B(a)(2) erhält folgende Fassung:

2.
die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und

(8)
Der folgende Punkt 21.A.90C wird eingefügt:

21.A.90C
Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)
Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind Änderungen, die nicht unmittelbar infolge einer Änderung gegenüber der Musterbauart oder dem Reparaturverfahren vorbereitet werden.
b)
Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit können nur vom Genehmigungsinhaber der Konstruktion vorgenommen werden, für die diese Anweisungen erstellt wurden.
c)
Die Punkte 21.A.91 bis 21.A.109 gelten nicht für autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die

1.
den Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht berühren und
2.
vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung keinen zusätzlichen Nachweis der Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage verlangen.

d)
Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Buchstabe c müssen vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung nach mit der Agentur vereinbarten Verfahren genehmigt werden.

(9)
Punkt 21.A.101 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

b)
Sofern nicht die Bestimmungen von Buchstabe h gelten, kann abweichend von Buchstabe a in den folgenden Situationen auf eine frühere Ergänzung einer in Buchstabe a genannten Zertifizierungsspezifikation oder einer anderen, direkt damit in Zusammenhang stehenden Zertifizierungsspezifikation zurückgegriffen werden, sofern die frühere Ergänzung nicht vor dem Zeitpunkt anwendbar wurde, an dem die entsprechenden Zertifizierungsspezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten, anwendbar wurden:

b)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

h)
Im Falle von Großflugzeugen, die unter die Verordnung (EU) 2015/640(*) Anhang I Punkt 26.300 fallen, muss der Antragsteller Zertifizierungsspezifikationen einhalten, die mindestens ein der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkte 26.300, 26.320 und 26.330 gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, mit Ausnahme von Antragstellern für die Erteilung ergänzender Musterzulassungen, die Punkt 26.303 nicht berücksichtigen müssen.

(10)
Die Punkte 21.A.105 und 21.A.107 werden gestrichen.
(11)
Punkt 21.A.109(a) erhält folgende Fassung:

a)
die Pflichten nach den Punkten 21.A.4, 21.A.5, 21.A.7 und 21.A.108 zu erfüllen und

(12)
Punkt 21.A.118A(a)(1) erhält folgende Fassung:

1.
nach den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7 und 21.A.120B,

(13)
Die Punkte 21.A.119 und 21.A.120A werden gestrichen.
(14)
Punkt 21.A.307 erhält folgende Fassung:

21.A.307
Zulässigkeit des Einbaus von Bau- und Ausrüstungsteilen

a)
Der Einbau eines Bau- oder Ausrüstungsteils in ein musterzertifiziertes Produkt ist zulässig, wenn sich das Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet, nach Abschnitt Q gekennzeichnet ist und ihm eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Herstellung in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten erfolgte.
b)
Abweichend von Buchstabe a und sofern die Bedingungen nach Buchstabe c erfüllt sind, ist der Einbau folgender Bau- oder Ausrüstungsteile in ein musterzertifiziertes Produkt ohne EASA-Formblatt 1 zulässig:

1.
ein Standardteil,
2.
im Fall eines ELA1- oder ELA2-Luftfahrzeugs ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das

i)
weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur noch der Flugsteuerung ist,
ii)
für den Einbau in das spezifische Luftfahrzeug identifiziert ist,
iii)
in ein Luftfahrzeug eingebaut werden soll, dessen Eigentümer die Einhaltung der geltenden Bedingungen nach Ziffer i und Ziffer ii überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat,

3.
ein Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen genehmigten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als solches angegeben ist. Zur Bestimmung der Auswirkungen eines nichtkonformen Bau- oder Ausrüstungsteils auf die Sicherheit kann der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festlegen, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Bau- oder Ausrüstungsteils durchzuführen sind;
4.
im Falle einer Standardänderung nach Punkt 21.A.90B oder einer Standardreparatur nach Punkt 21.A.431B ein Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das als solches in den Zertifizierungsspezifikationen für Standardänderungen und Standardreparaturen nach Punkt 21.A.90B(a)(2) und Punkt 21.A.431B(a)(2) angegeben ist. Zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Folgen eines nichtkonformen Bau- oder Ausrüstungsteils kann in den oben genannten Zertifizierungsspezifikationen festgelegt werden, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Bau- oder Ausrüstungsteils durchzuführen sind;
5.
ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das von einer Lufttüchtigkeitszulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(**) ausgenommen ist; und
6.
ein Bau- oder Ausrüstungsteil, bei dem es sich um ein in den Punkten(b)(1) bis (b)(5) genanntes Teil einer höheren Baugruppe handelt.

c)
Der Einbau der unter Buchstabe b genannten Bau- und Ausrüstungsteile in ein musterzertifiziertes Produkt ist ohne EASA-Formblatt 1 zulässig, sofern der Montagebetrieb im Besitz eines Dokuments ist, das von der Person oder Organisation ausgestellt wurde, die das Bau- oder Ausrüstungsteil hergestellt hat, und in dem die Bezeichnung des Bau- oder Ausrüstungsteils und die Teilenummer sowie eine Erklärung über die Konformität des Bau- oder Ausrüstungsteils mit seinen Konstruktionsdaten und das Ausstellungsdatum angegeben sind.

(15)
Punkt 21.A.433(a) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
wenn kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte;

b)
Die folgende Nummer 5 wird hinzugefügt:

5.
wenn für eine Reparatur an einem Flugzeug nach der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkt 26.302 nachgewiesen wurde, dass die strukturelle Integrität der Reparatur und der betroffenen Struktur mindestens dem Niveau der strukturellen Integrität gleichwertig ist, das in der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkt 26.302 für die Basisstruktur festgelegt wurde.

(16)
Die Punkte 21.A.447 und 21.A.449 werden gestrichen.
(17)
Punkt 21.A.451 wird wie folgt geändert:

a)
Punkt (a)(1)(i) erhält folgende Fassung:

i)
gemäß den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.7, 21.A.439, 21.A.441 und 21.A.443;

b)
Punkt (b)(1) erhält folgende Fassung:

1.
die Pflichten nach den Punkten 21.A.4, 21.A.5 und 21.A.7 zu erfüllen und

(18)
Punkt 21.A.609(b) erhält folgende Fassung:

b)
zu jedem Modell jedes Artikels, für den eine ETSO-Zulassung erteilt wurde, eine aktuelle Datei vollständiger technischer Daten und Aufzeichnungen gemäß Punkt 21.A.5 anzulegen und zu unterhalten,

(19)
Punkt 21.A.613 wird gestrichen.
(20)
Punkt 21.A.804 erhält folgende Fassung:

21.A.804 Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen

a)
Jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zulässig ist, muss dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

1.
Name, Warenzeichen oder Symbol des Herstellers wie in den geltenden Konstruktionsdaten angegeben,
2.
Teilenummer wie in den geltenden Konstruktionsdaten angegeben und
3.
die Buchstaben „EPA” für „Bau- und Ausrüstungsteile” , die entsprechend den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurden, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung zum betreffenden Produkt gehören, ausgenommen ETSO- Artikel und Bau- und Ausrüstungsteile, die unter Punkt 21.A.307(b) fallen.

b)
Abweichend von Buchstabe a müssen, wenn ein Bau- oder Ausrüstungsteil wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der Agentur oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den nach Buchstabe a vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden kann, die Angaben, die nicht auf dem Bau- oder Ausrüstungsteil gebracht werden können, in der Freigabebescheinigung zum betreffenden Bau- oder Ausrüstungsteil oder auf dessen Behälter wiedergegeben werden.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).

(**)

Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1).

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