ANHANG II VO (EU) 2021/699

Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:

(1)
Punkt 21.A.15 wird wie folgt berichtigt:

a)
Buchstabe b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    (betrifftnicht die deutsche Fassung)

b)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    (betrifft nicht die deutsche Fassung)

(2)
Punkt 21.A.93 wird wie folgt berichtigt:

a)
Buchstabe b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(betrifft nicht die deutsche Fassung)”

b)
Buchstabe c Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
eine Verlängerung der in Buchstabe c Satz 1 für den ursprünglichen Antrag genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Erteilung der Genehmigung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.A.101 und 21.B.105 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt bzw. mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt bei einem Antrag auf Änderung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug oder einen großen Drehflügler nicht mehr als fünf Jahre und bei einem Antrag auf Änderung gegenüber einer anderen Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung nicht mehr als drei Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Erteilung der Genehmigung liegen.

(3)
Punkt 21.A.174(b)(3)(ii) erhält folgende Fassung:

ii)
einem Nichtmitgliedstaat:

eine zum Zeitpunkt der Überführung in das Register eingetragene Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs;

einen Wägebericht mit Ladeplan;

das Flughandbuch, soweit gemäß den Lufttüchtigkeitskodizes für das Luftfahrzeug erforderlich;

frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs, einschließlich aller Einschränkungen in Verbindung mit einem gemäß Punkt 21.B.327 ausgestellten eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis;

eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014(*) oder einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

der Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses und, sofern die Richtlinien von Anhang 16 Band III des Abkommens von Chicago Anwendung finden, die Daten zum metrischen Wert der CO2-Emissionen.

(4)
Punkt 21.A.181(a)(1) erhält folgende Fassung:

1.
(betrifft nicht die deutsche Fassung)

(5)
Punkt 21.A.211(a)(1) erhält folgende Fassung:

1.
(betrifft nicht die deutsche Fassung)

(6)
Punkt 21.A.431B(a)(2) erhält folgende Fassung:

    „(betrifft nicht die deutsche Fassung)”

(7)
Punkt 21.A.432C(b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

b)
(betrifft nicht die deutsche Fassung)

(8)
Punkt 21.A.711(d) erhält folgende Fassung:

d)
Ein zugelassener Betrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen des nach Punkt M.A.711 von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Punkt CAMO.A.125 von Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Punkt CAO.A.095 von Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eingeräumten Vorrechts ausstellen, wenn die in Punkt 21.A.708 dieses Anhangs genannten Flugbedingungen nach Punkt 21.A.710 dieses Anhangs genehmigt worden sind.

(9)
Punkt 21.B.325(c) erhält folgende Fassung:

c)
Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat Folgendes ausstellen:

1.
für neue oder gebrauchte Luftfahrzeuge, die unter Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a, Anlage II);
2.
für neue Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II);
3.
für gebrauchte Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II), sobald die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit geprüft hat.

(10)
In Anlage II erhält das EASA-Formblatt 15c (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit) folgende Fassung:

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15c

ANMERKUNG: Personen und Organisationen, die in Verbindung mit der 100-Stunden- oder Jahresinspektion die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, können auf der Rückseite dieses Formblatts die in Punkt ML.A.801 genannte Freigabebescheinigung ausstellen, die der 100-Stunden- oder Jahresinspektion entspricht. BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) (für Luftfahrzeuge, die (Teil-ML) genügen) ARC-Aktenzeichen: ……….. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt [NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE] hiermit, ☐…..an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug: [oder] ☐.….an dem nachfolgend aufgeführten neuen Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen zu haben: Hersteller des Luftfahrzeugs:………………………………Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs:…………………… Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs:…………………….Seriennummer des Luftfahrzeugs:…………………… und dass dieses Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist. Ausstellungsdatum: ………………….………Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ………………………………………. Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): ………………………………………………………………… Unterschrift: ………………………………………… Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): ………………………. [ODER] [NAME UND ANSCHRIFT DER GENEHMIGTEN ORGANISATION, AKTENZEICHEN DER GENEHMIGUNG] (**) [oder] [VOLLSTÄNDIGER NAME DES FREIGABEBERECHTIGTEN PERSONALS UND LIZENZNUMMER NACH TEIL-66 (ODER NATIONALES ÄQUIVALENT](**) bescheinigt hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen zu haben: Hersteller des Luftfahrzeugs:…………………………Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs:………………… Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs:………………… Seriennummer des Luftfahrzeugs:…………………… und dass dieses Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist. Ausstellungsdatum:…………………………… Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ……………………………………… Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): ……………………… Unterschrift: …………………………………… Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): ………………………. ================================================================= 1. Verlängerung: Das Luftfahrzeug erfüllt die Bedingungen von Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901(c). Ausstellungsdatum: …………………………………… Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …………………………… Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*): .………………………………………………………… Unterschrift: ……………………………………………………Nr. der Erlaubnis:………………………….……… Name des Unternehmens:………………………….……… Aktenzeichen der Genehmigung: …………………………. ================================================================= 2. Verlängerung: Das Luftfahrzeug erfüllt die Bedingungen von Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901(c). Ausstellungsdatum: ………………………….……… Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ………………………….…… Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*):………………………….………………………………….……… Unterschrift: ………………………….……… Nr. der Erlaubnis:………………………….……… Name des Unternehmens: ………………………….……… Aktenzeichen der Genehmigung: ………………………….
(*)
Außer für Ballone und Luftschiffe.
(**)
Der Aussteller des Formblatts kann dieses an seine Bedürfnisse anpassen, indem er den Bescheinigungsvermerk, den Verweis auf das jeweilige Luftfahrzeug und die Einzelheiten der Ausstellung streicht, die für seine Zwecke nicht relevant sind.

EASA-Formblatt 15c Ausgabe 4.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

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