ANHANG V VO (EU) 2021/700
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:
- (1)
-
Punkt 66.A.20(b)(1) erhält folgende Fassung:
- 1.
- die entsprechenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang Vb (Teil-ML) und Anhang Vd (Teil-CAO) erfüllt sind; und
- (2)
-
Punkt 66.A.25(a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für den Erwerb von anderen Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen als solchen der Kategorie L hat ein Antragsteller, der eine solche Lizenz oder die Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz beantragt, in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen gemäß Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen.”
- (3)
-
Punkt 66.B.120(b)(2) erhält folgende Fassung:
- (2)
- hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und alle betroffenen bekannten Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Unterabschnitt F des Anhangs I (Teil-M), Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigt sind, über diese Tatsache zu informieren;
- (4)
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In Teil B erhält der Einleitungssatz des Unterabschnitts E folgende Fassung:
„Dieser Unterabschnitt enthält die Bedingungen für die Gewährung von Anrechnungen gemäß Punkt 66.A.25(e).”
- (5)
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Punkt 66.B.500(8) erhält folgende Fassung:
- (8)
- Erteilen einer Freigabebescheinigung, obwohl die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.
- (6)
-
Anlage V Punkt (2) erhält folgende Fassung:
- (2)
- Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann das EASA-Formblatt 19 nur dann ändern, wenn zusätzliche Informationen für den Fall aufgenommen werden müssen, dass die nationalen Anforderungen eine Verwendung der gemäß Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen außerhalb der Anforderungen dieser Verordnung erlauben oder verlangen.
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