ANHANG V VO (EU) 2021/700

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:

(1)
Punkt 66.A.20(b)(1) erhält folgende Fassung:

1.
die entsprechenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang Vb (Teil-ML) und Anhang Vd (Teil-CAO) erfüllt sind; und

(2)
Punkt 66.A.25(a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Für den Erwerb von anderen Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen als solchen der Kategorie L hat ein Antragsteller, der eine solche Lizenz oder die Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz beantragt, in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen gemäß Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen.”

(3)
Punkt 66.B.120(b)(2) erhält folgende Fassung:

(2)
hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und alle betroffenen bekannten Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Unterabschnitt F des Anhangs I (Teil-M), Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigt sind, über diese Tatsache zu informieren;

(4)
In Teil B erhält der Einleitungssatz des Unterabschnitts E folgende Fassung:

„Dieser Unterabschnitt enthält die Bedingungen für die Gewährung von Anrechnungen gemäß Punkt 66.A.25(e).”

(5)
Punkt 66.B.500(8) erhält folgende Fassung:

(8)
Erteilen einer Freigabebescheinigung, obwohl die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.

(6)
Anlage V Punkt (2) erhält folgende Fassung:

(2)
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann das EASA-Formblatt 19 nur dann ändern, wenn zusätzliche Informationen für den Fall aufgenommen werden müssen, dass die nationalen Anforderungen eine Verwendung der gemäß Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen außerhalb der Anforderungen dieser Verordnung erlauben oder verlangen.

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