Anlage VI VO (EU) 2021/700
Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G EASA-Formblatt 14-MG
[MITGLIEDSTAAT (*)]
Mitgliedstaat der Europäischen Union (**)
UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
ZULASSUNG
Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MG.XXXX (Ref. AOC XX.XXXX)
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission in ihrer geltenden Fassung und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit
[NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]
die Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, dem die Genehmigung erteilt wurde, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die Luftfahrzeuge zu führen, die im beigefügten Genehmigungsumfang aufgeführt sind, und, sofern angegeben, Empfehlungen und Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach erfolgter Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 oder Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901 auszustellen, und, sofern angegeben, Fluggenehmigungen nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.711(c) der genannten Verordnung zu erteilen.
BEDINGUNGEN
Dieser Genehmigungsumfang ist auf den im Abschnitt … des genehmigten Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgeführten Arbeitsumfang beschränkt.
Referenz des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit: …
Datum der Erstausstellung: …
Unterschrift: …
Datum dieser … Revision: Revision Nr.: …
Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS*]
- 1.
- Diese Zulassung ist auf die Tätigkeiten beschränkt, die im Abschnitt „Arbeitsumfang” des nach Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit angegeben sind.
- 2.
- Diese Zulassung erfordert die Einhaltung der in dem nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgelegten Verfahren.
- 3.
- Diese Zulassung behält so lange ihre Gültigkeit, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 einhält.
- 4.
- Nimmt das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Rahmen seines Qualitätssicherungssystems die Dienste einer oder mehrerer Organisationen als Unterauftragnehmer in Anspruch, bleibt diese Zulassung unter der Voraussetzung gültig, dass diese Organisationen die geltenden Vertragsbedingungen erfüllen.
- 5.
- Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen 1 bis 4 behält die vorliegende Zulassung ihre Gültigkeit bis zum 24. März 2022, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
Wird dieses Formblatt auch für nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen verwendet, ist die Nummer des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) zusätzlich zur Standardnummer dem Aktenzeichen der Zulassung hinzuzufügen, und die Bedingung 5 wird durch folgende zusätzliche Bedingungen 6, 7 und 8 ersetzt:
- 6.
- Diese Zulassung stellt keine Genehmigung zum Betrieb der in Bedingung 1 genannten Luftfahrzeugmuster dar. Die Genehmigung zum Betrieb der Luftfahrzeuge wird mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) erteilt.
- 7.
- Diese Zulassung wird in Bezug auf die im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenen Luftfahrzeuge automatisch ungültig, wenn das Luftverkehrsbetreiberzeugnis abgelaufen ist, ausgesetzt oder widerrufen wurde, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben hat.
- 8.
- Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen 1 bis 4 und 6 und 7 behält die vorliegende Zulassung bis zum 24. März 2022 ihre Gültigkeit, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
EASA-Formblatt 14-MG Ausgabe 6
Seite 2 von 2 UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT GENEHMIGUNGSUMFANG Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MG.XXXX (Az.: AOC XX.XXXX) Organisation: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS]| Luftfahrzeugmuster/-serie/-gruppe | Prüfung der Lufttüchtigkeit erlaubt | Erteilung von Fluggenehmigungen erlaubt | Unternehmen arbeitet mit Qualitätssicherungssystem |
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EASA-Formblatt 14-MG Ausgabe 6
- (*)
- Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
- (**)
- Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
- (***)
- Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
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