ANHANG VII VO (EU) 2021/700

Anhang Vd der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:

(1)
Punkt CAO.A.045(a)(2) erhält folgende Fassung:

(2)
eine entsprechende gemäß Artikel 5 dieser Verordnung erteilte Lizenz oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige Qualifikation oder in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworbene Erfahrung, die über die in Punkt (1) genannte Erfahrung hinausgeht, von mindestens zwei Jahren bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens vier Jahren bei allen anderen Luftfahrzeugen,

(2)
In Punkt CAO.A.105(a) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

(a)
Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs weiterhin erfüllt werden, muss die CAO die zuständige Behörde von Vorhaben zur Durchführung einer der folgenden Änderungen unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:

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