„Anlage V VO (EU) 2021/700

Zulassung als Instandhaltungsbetrieb nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F  EASA-Formblatt 3-MF

Seite 1 von 2 [MITGLIEDSTAAT (*)] Mitgliedstaat der Europäischen Union (**) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZULASSUNG ALS INSTANDHALTUNGSBETRIEB Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MF.[XXXX] Im Einklang mit der Verordnung (EG) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt die [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] die Zulassung als Instandhaltungsbetrieb entsprechend Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission, dem die Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen, die in dem beigefügten Genehmigungsumfang aufgeführt sind, sowie die Erteilung entsprechender Freigabebescheinigungen unter Verwendung der obigen Bezugsdokumente und, sofern angegeben, die Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission für jene Luftfahrzeuge, die im beigefügten Genehmigungsverzeichnis aufgeführt sind, genehmigt ist. BEDINGUNGEN:
1.
Diese Zulassung ist auf die Tätigkeiten beschränkt, die im Abschnitt „Arbeitsumfang” des nach Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission genehmigten Handbuchs des Instandhaltungsbetriebs angegeben sind.
2.
Diese Zulassung erfordert die Einhaltung der im genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Verfahren.
3.
Diese Zulassung behält so lange ihre Gültigkeit, wie der Instandhaltungsbetrieb die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) und Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission einhält.
4.
Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen behält die Zulassung ihre Gültigkeit bis zum 24. März 2022, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
Datum der Erstausstellung: … Datum dieser Revision: … Revision Nr.: … Unterschrift:.… Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]

EASA-Formblatt 3-MF Ausgabe 6

(*)
Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(**)
Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
Seite 2 von 2 INSTANDHALTUNGSBETRIEB GENEHMIGUNGSUMFANG Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MF.XXXX Organisation: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS]
KLASSE KATEGORIE EINSCHRÄNKUNG
LUFTFAHRZEUGE (**) (***) (***)
(***) (***)
MOTOREN (**) (***) (***)
(***) (***)
KOMPONENTEN, AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBI-NEN (**) (***) (***)
(***) (***)
(***) (***)
(***) (***)
(***) (***)
(***) (***)
SPEZIELLE LEISTUNGEN (**) (***) (***)
(***) (***)
Dieser Genehmigungsumfang ist beschränkt auf die Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie die Tätigkeiten, die im Abschnitt „Arbeitsumfang” des genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuchs aufgeführt sind. Referenz des Instandhaltungsbetriebshandbuchs: … Datum der Erstausstellung: … Datum der letzten genehmigten Revision: … Revision Nr.: … Unterschrift: … Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]

EASA-Formblatt 3-MF Ausgabe 6

(*)
Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(**)
Nichtzutreffendes streichen, falls die Organisation nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
(***)
Entsprechende Kategorie und Einschränkung ergänzen.
(****)
Entsprechende Einschränkung eintragen und angeben, ob die Abgabe von Empfehlungen und Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zugelassen ist oder nicht (nur möglich für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Flugbetrieb eingesetzt werden, wenn der Betrieb die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusammen mit der jährlichen Inspektion im Rahmen des AMP durchführt).

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