ANHANG I VO (EU) 2021/700
„Anlage V
Seite 1 von 2 [MITGLIEDSTAAT (*)] Mitgliedstaat der Europäischen Union (**) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZULASSUNG ALS INSTANDHALTUNGSBETRIEB Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MF.[XXXX] Im Einklang mit der Verordnung (EG) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt die [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] die Zulassung als Instandhaltungsbetrieb entsprechend Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission, dem die Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen, die in dem beigefügten Genehmigungsumfang aufgeführt sind, sowie die Erteilung entsprechender Freigabebescheinigungen unter Verwendung der obigen Bezugsdokumente und, sofern angegeben, die Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission für jene Luftfahrzeuge, die im beigefügten Genehmigungsverzeichnis aufgeführt sind, genehmigt ist. BEDINGUNGEN:- 1.
- Diese Zulassung ist auf die Tätigkeiten beschränkt, die im Abschnitt „Arbeitsumfang” des nach Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission genehmigten Handbuchs des Instandhaltungsbetriebs angegeben sind.
- 2.
- Diese Zulassung erfordert die Einhaltung der im genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Verfahren.
- 3.
- Diese Zulassung behält so lange ihre Gültigkeit, wie der Instandhaltungsbetrieb die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) und Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission einhält.
- 4.
- Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen behält die Zulassung ihre Gültigkeit bis zum 24. März 2022, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
EASA-Formblatt 3-MF Ausgabe 6
- (*)
- Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
- (**)
- Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
KLASSE | KATEGORIE | EINSCHRÄNKUNG |
---|---|---|
LUFTFAHRZEUGE (**) | (***) | (***) |
(***) | (***) | |
MOTOREN (**) | (***) | (***) |
(***) | (***) | |
KOMPONENTEN, AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBI-NEN (**) | (***) | (***) |
(***) | (***) | |
(***) | (***) | |
(***) | (***) | |
(***) | (***) | |
(***) | (***) | |
SPEZIELLE LEISTUNGEN (**) | (***) | (***) |
(***) | (***) |
EASA-Formblatt 3-MF Ausgabe 6
- (*)
- Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
- (**)
- Nichtzutreffendes streichen, falls die Organisation nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
- (***)
- Entsprechende Kategorie und Einschränkung ergänzen.
- (****)
- Entsprechende Einschränkung eintragen und angeben, ob die Abgabe von Empfehlungen und Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zugelassen ist oder nicht (nur möglich für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Flugbetrieb eingesetzt werden, wenn der Betrieb die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusammen mit der jährlichen Inspektion im Rahmen des AMP durchführt).
Anlage VI
[MITGLIEDSTAAT (*)] Mitgliedstaat der Europäischen Union (**) UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT ZULASSUNG Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MG.XXXX (Ref. AOC XX.XXXX) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission in ihrer geltenden Fassung und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit [NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS] die Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, dem die Genehmigung erteilt wurde, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die Luftfahrzeuge zu führen, die im beigefügten Genehmigungsumfang aufgeführt sind, und, sofern angegeben, Empfehlungen und Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach erfolgter Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 oder Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901 auszustellen, und, sofern angegeben, Fluggenehmigungen nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.711(c) der genannten Verordnung zu erteilen. BEDINGUNGEN- 1.
- Diese Zulassung ist auf die Tätigkeiten beschränkt, die im Abschnitt „Arbeitsumfang” des nach Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit angegeben sind.
- 2.
- Diese Zulassung erfordert die Einhaltung der in dem nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgelegten Verfahren.
- 3.
- Diese Zulassung behält so lange ihre Gültigkeit, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 einhält.
- 4.
- Nimmt das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Rahmen seines Qualitätssicherungssystems die Dienste einer oder mehrerer Organisationen als Unterauftragnehmer in Anspruch, bleibt diese Zulassung unter der Voraussetzung gültig, dass diese Organisationen die geltenden Vertragsbedingungen erfüllen.
- 5.
- Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen 1 bis 4 behält die vorliegende Zulassung ihre Gültigkeit bis zum 24. März 2022, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
Wird dieses Formblatt auch für nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen verwendet, ist die Nummer des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) zusätzlich zur Standardnummer dem Aktenzeichen der Zulassung hinzuzufügen, und die Bedingung 5 wird durch folgende zusätzliche Bedingungen 6, 7 und 8 ersetzt:
- 6.
- Diese Zulassung stellt keine Genehmigung zum Betrieb der in Bedingung 1 genannten Luftfahrzeugmuster dar. Die Genehmigung zum Betrieb der Luftfahrzeuge wird mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) erteilt.
- 7.
- Diese Zulassung wird in Bezug auf die im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenen Luftfahrzeuge automatisch ungültig, wenn das Luftverkehrsbetreiberzeugnis abgelaufen ist, ausgesetzt oder widerrufen wurde, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben hat.
- 8.
- Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen 1 bis 4 und 6 und 7 behält die vorliegende Zulassung bis zum 24. März 2022 ihre Gültigkeit, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
EASA-Formblatt 14-MG Ausgabe 6
Seite 2 von 2 UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT GENEHMIGUNGSUMFANG Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MG.XXXX (Az.: AOC XX.XXXX) Organisation: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS]Luftfahrzeugmuster/-serie/-gruppe | Prüfung der Lufttüchtigkeit erlaubt | Erteilung von Fluggenehmigungen erlaubt | Unternehmen arbeitet mit Qualitätssicherungssystem |
---|---|---|---|
[JA/NEIN] (***) | [JA/NEIN] (***) | ||
[JA/NEIN] (***) | [JA/NEIN] (***) | ||
[JA/NEIN] (***) | [JA/NEIN] (***) | ||
[JA/NEIN] (***) | [JA/NEIN] (***) |
EASA-Formblatt 14-MG Ausgabe 6
- (*)
- Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
- (**)
- Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
- (***)
- Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Punkt M.A.305(e)(3)(iii) erhält folgende Fassung:
- (iii)
- die CRS und die Abnahmeerklärung des Eigentümers für jede Komponente, die in ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut wird, ohne dass das in Punkt 21.A.307(b)(2) des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geforderte EASA-Formblatt 1 vorliegt, wobei der abgedeckte Zeitraum 36 Monate nicht unterschreiten darf;
- (2)
-
Punkt M.A.401(b) erhält folgende Fassung:
- (b)
-
Im Sinne dieses Anhangs gelten als anzuwendende Instandhaltungsunterlagen:
- 1.
- alle geltenden Anforderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden,
- 2.
- alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen,
- 3.
- die anzuwendenden Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sonstige Instandhaltungsanweisungen, die vom Inhaber der Musterzulassung, vom Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben wurden, die gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 diese Unterlagen veröffentlichen,
- 4.
- die von den Komponentenherstellern veröffentlichten und für den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung annehmbaren Instandhaltungsanweisungen, im Falle von Komponenten, die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung zum Einbau genehmigt wurden,
- 5.
- alle anzuwendenden Unterlagen, die gemäß Punkt 145.A.45(d) herausgegeben werden.
- (3)
-
Punkt M.A.501(a)(1) erhält folgende Fassung:
- (1)
- Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Unterabschnitt Q des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet wurden, sofern in Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder in diesem Anhang (Teil-M) oder in Anhang Vd (Teil-CAO) nicht anderweitig festgelegt.
- (4)
-
Punkt M.A.502 erhält folgende Fassung:
- M.A.502
- Instandhaltung von Komponenten
- (a)
- Die Instandhaltung von Komponenten, die nicht in Punkt 21.A.307(b)(2) bis (b)(6) des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannt sind, ist von Instandhaltungsbetrieben durchzuführen, die — je nach Sachlage — über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügen.
- (b)
- Abweichend von Punkt (a) kann eine in ein Luftfahrzeug eingebaute Komponente von einem Luftfahrzeuginstandhaltungsbetrieb, der über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, oder von freigabeberechtigtem Personal nach Punkt M.A.801(b)(1) instandgehalten werden. Eine solche Instandhaltung ist in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Luftfahrzeuge bzw. mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten durchzuführen, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt. Die genannten Luftfahrzeuginstandhaltungsbetriebe oder das genannte freigabeberechtigte Personal dürfen bzw. darf Komponenten für Instandhaltungszwecke vorübergehend ausbauen, sofern dies für eine leichtere Zugänglichkeit der Komponente notwendig ist, es sei denn, der Ausbau erfordert zusätzliche Instandhaltungsarbeiten. Die in Übereinstimmung mit diesem Punkt durchgeführte Instandhaltung von Komponenten kommt nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegt den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen nach Punkt M.A.801.
- (c)
- Abweichend von Punkt (a) kann eine in den Motor oder das Hilfstriebwerk (APU) eingebaute Komponente von einem Motoreninstandhaltungsbetrieb, der über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, instandgehalten werden. Eine solche Instandhaltung ist in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Motoren oder APU bzw. mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten durchzuführen, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt. Solche Betriebe mit einer Berechtigung der Kategorie B dürfen Komponenten für Instandhaltungszwecke vorübergehend ausbauen, sofern dies für eine leichtere Zugänglichkeit der Komponente notwendig ist, es sei denn, der Ausbau erfordert zusätzliche Instandhaltungsarbeiten.
- (d)
- Die Instandhaltung von in Anhang I (Teil-21) Punkt 21A.307(b)(2) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Komponenten muss, sofern diese Komponenten in das Luftfahrzeug eingebaut sind oder für die leichtere Zugänglichkeit vorübergehend ausgebaut werden, von einem Luftfahrzeuginstandhaltungsbetrieb, der über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, Anhang II (Teil-145) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, oder vom freigabeberechtigten Personal nach Punkt M.A.801(b)(1) oder vom Piloten/Eigentümer nach Punkt M.A.801(b)(2) durchgeführt werden. Die in Übereinstimmung mit diesem Punkt durchgeführte Instandhaltung von Komponenten kommt nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegt den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen nach Punkt M.A.801.
- (e)
- Die Instandhaltung von Komponenten nach Anhang I (Teil-21) Punkt 21A.307(b)(3) bis (b)(6) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 muss von dem unter Punkt (a) genannten Betrieb oder von einer Person oder Organisation durchgeführt und mit einer von der Person oder dem Betrieb bzw. der Organisation, die/der die Instandhaltung durchgeführt hat, ausgestellten „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung” freigegeben werden. Die „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung” muss mindestens grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung, das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, und die Angabe der Organisation oder der Person, die sie ausgestellt hat, enthalten. Sie gilt in Bezug auf die instand gehaltene Komponente als Instandhaltungsaufzeichnung und dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig.
- (5)
-
In Punkt M.A.618(a) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
- (a)
- Eine Genehmigung bleibt bis zum 24. März 2022 gültig, abhängig von Folgendem:
- (6)
-
In Punkt M.A.715(a) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
- (a)
- Eine Genehmigung bleibt bis zum 24. März 2022 gültig, abhängig von Folgendem:
- (7)
-
Punkt M.A.802(a) erhält folgende Fassung:
- (a)
- Nach Abschluss einer im Einklang mit Punkt M.A.502 durchgeführten Instandhaltung einer Luftfahrzeugkomponente muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden, sofern es sich nicht um Komponenten, die von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb für den Betrieb freigegeben werden, bzw. um einen Fall nach Punkt M.A.502(e) handelt.
- (8)
-
Die Anlagen V und VI erhalten folgende Fassung:
© Europäische Union 1998-2021
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