ANHANG IV VO (EU) 2021/700
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:
- (1)
-
Punkt M.A.201(h)(3) erhält folgende Fassung:
- (3)
- das bzw. die in Punkt (2) genannte CAMO oder CAO über eine Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) oder nach Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder als CAO mit Instandhaltungsrechten verfügt oder dass das CAMO bzw. die CAO einen schriftlichen Vertrag mit Organisationen geschlossen hat, die über eine Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) oder nach Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) mit Instandhaltungsrechten verfügen.
- (2)
-
Punkt M.A.801(d) erhält folgende Fassung:
- (d)
- Im Fall einer Freigabe nach Punkt (b)(1) kann das freigabeberechtigte Personal bei der Durchführung der Instandhaltungsaufgaben von Personen unterstützt werden, die seiner direkten und ständigen Kontrolle unterliegen.
- (3)
-
In Punkt M.A.901(e) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
- (e)
- Für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und darunter, die nicht von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, kann jedes bzw. jede vom Eigentümer oder Betreiber gewählte CAMO oder CAO, vorbehaltlich der Einhaltung von Punkt (j), nach Punkt CAMO.A.125(e) des Anhangs Vc, Punkt M.A.711(b) dieses Anhangs bzw. Punkt CAO.A.095(c) des Anhangs Vd
- (4)
-
In Anlage III erhält der Satz über die Bescheinigung auf dem EASA-Formblatt 15b folgende Fassung:
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt das folgende Unternehmen, das nach Abschnitt A des Anhangs Vc (Teil-CAMO) bzw. nach Abschnitt A von Unterabschnitt G des Anhangs I (Teil-M) bzw. nach Abschnitt A des Anhangs Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission genehmigt ist,
[NAME UND ANSCHRIFT DES GENEHMIGTEN UNTERNEHMENS]
[Aktenzeichen der Genehmigung]
hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.901 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vorgenommen zu haben:
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