ANHANG XIV VO (EU) 2021/702

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an alle genannten Mitgliedstaaten

1.
Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR)
1.
Vorhaben im Bereich der formalen Bildung (von der frühkindlichen Erziehung und Bildung bis zur Hochschule, einschließlich der formalen Berufsbildung) im Rahmen aller operationellen Programme des ESF, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.
Teilnehmer in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung) Alle förderfähigen Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung wesentlicher Materialien und Dienstleistungen im Bildungsbereich(1) Anzahl der Teilnehmer mit Einschreibungsnachweis(2) in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung), nach ISCED(3) -Klassifikation

Siehe Nummer 3.1.(4)

Die Beträge gelten für eine Vollzeitteilnahme in einem Schuljahr/akademischen Jahr.

Bei einer Teilzeitteilnahme wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teilnahme der betreffenden Person ermittelt.

Bei einer Kursdauer von weniger als einem Schuljahr/akademischen Jahr wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kursdauer ermittelt.

Bei Kursen der beruflichen Aus- und Weiterbildung (Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich) mit geringer Verweildauer in einem formalen Bildungsinstitut im Vergleich zu den während des Bezugsjahres für die Datenerhebung gemeldeten Kursen wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der in der Bildungseinrichtung verbrachten Zeit gekürzt.

2.
Vorhaben, die die Ausbildung(5) von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.
Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses.(6) Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Erstattungen, die den Teilnehmern gewährt werden, einschließlich Beförderungszuschüsse Anzahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses

Siehe Spalte 3.2.1 der Tabelle in Nummer 3.2.

Für die in Nummer 3.3 genannten Regionen der Mitgliedstaaten:

die in Nummer 3.2 festgelegten Beträge für den jeweiligen Mitgliedstaat werden mit dem in Nummer 3.3 festgelegten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region, so wird die Höhe der Erstattung anhand des Indexes für die Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, berechnet.

Werden diese Einheitskosten in Zahlungsanträgen herangezogen, die bei der Kommission für ein Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms eingereicht werden, so werden die geltenden Einheitskosten auch bei allen Vorhaben verwendet, die die Ausbildung von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen im Rahmen desselben operationellen Programms betreffen. Betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region und wird durch mehrere zwischengeschaltete Stellen umgesetzt, so gilt die Verpflichtung, die geltenden Einheitskosten in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen für alle Vorhaben zu verwenden, die die Ausbildung von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen betreffen, nur auf Ebene der zwischengeschalteten Stelle, die die Einheitskosten verwendet.

3.
Vorhaben, die beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen(7) für registrierte Arbeitslose, Arbeitssuchende oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.
1.
Stundensatz für die Erbringung von Beratungsleistungen
2.
Monatlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen
3.
Jährlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Erstattungen, die den Teilnehmern gewährt werden
1.
Anzahl der Stunden der erbrachten Beratungsleistung(8)
2.
Anzahl der Monate der erbrachten Beratungsleistung
3.
Anzahl der Jahre der erbrachten Beratungsleistung

Wird bei einer Erbringung in Teilzeit der monatliche oder jährliche Satz herangezogen, so wird der Betrag entsprechend anteilmäßig festgelegt.

Siehe Spalten 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 der Tabelle in Nummer 3.2.

Für die in Nummer 3.3 genannten Regionen der Mitgliedstaaten:

die in Nummer 3.2 festgelegten Beträge für den jeweiligen Mitgliedstaat werden mit dem in Nummer 3.3 festgelegten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region, so wird die Höhe der Erstattung anhand des Indexes für die Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, berechnet.

Werden diese Einheitskosten in Zahlungsanträgen herangezogen, die bei der Kommission für ein Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms eingereicht werden, so werden die geltenden Einheitskosten auch bei allen Vorhaben verwendet, die die Erbringung beschäftigungsbezogener Beratungsdienstleistungen im Rahmen desselben operationellen Programms betreffen. Betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region und wird durch mehrere zwischengeschaltete Stellen umgesetzt, so gilt die Verpflichtung, die geltenden Einheitskosten in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen für alle Vorhaben zu verwenden, die die Erbringung beschäftigungsbezogener Beratungsdienstleistungen betreffen, nur auf Ebene der zwischengeschalteten Stelle, die die Einheitskosten verwendet.

4.
Vorhaben, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.
1.
Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte
2.
Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung nicht um förderfähige Kosten, werden nur die Einheitskosten 1 erstattet.

Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung um förderfähige Kosten, wird ein Betrag in Höhe der Summe aus den Einheitskosten 1 und den Einheitskosten 2 erstattet.

1.
Anzahl der besuchten Schulungsstunden(9) für Beschäftigte pro Teilnehmer
2.
Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird(10).

Siehe Spalten 3.2.5 und 3.2.6 der Tabelle in Nummer 3.2.

Für die in Nummer 3.3 genannten Regionen der Mitgliedstaaten:

die in Nummer 3.2 festgelegten Beträge für den jeweiligen Mitgliedstaat werden mit dem in Nummer 3.3 festgelegten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region, so wird die Höhe der Erstattung anhand des Indexes für die Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, berechnet.

Werden diese Einheitskosten in Zahlungsanträgen herangezogen, die bei der Kommission für ein Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms eingereicht werden, so werden die geltenden Einheitskosten auch bei allen Vorhaben verwendet, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte im Rahmen desselben operationellen Programms betreffen. Betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region und wird durch mehrere zwischengeschaltete Stellen umgesetzt, so gilt die Verpflichtung, die geltenden Einheitskosten in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen für alle Vorhaben zu verwenden, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte betreffen, nur auf Ebene der zwischengeschalteten Stelle, die die Einheitskosten verwendet.

2.
Anpassung der Beträge

Für die Einheitskosten in Nummer 2 darf der Betrag jedes Jahr basierend auf den neuesten Daten des Arbeitskostenindex (LCI)(11) zu Wirtschaftszweigen im Bereich „Erziehung und Unterricht” angepasst werden. Die Anpassungen erfolgen anhand der folgenden Formel: Angepasste vereinfachte Kostenoption 1 Basis vereinfachte Kostenoption 1 * LCErziehung und Unterricht neueste LC — Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig — Nennwert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a] NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt P, Erziehung und Unterricht) Für die Einheitskosten in Nummer 3 darf der Betrag jedes Jahr basierend auf den neuesten Daten des Arbeitskostenindex (LCI)(12) zu Wirtschaftszweigen im Bereich „Öffentliche Verwaltung” angepasst werden. Für den Stundensatz erfolgen die Anpassungen anhand der folgenden Formel: Angepasste vereinfachte Kostenoption 2.1 Basis vereinfachte Kostenoption 2.1 * LCöffentliche Verwaltung neueste LC — Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig — Nennwert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a] NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt O, Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung) Für den monatlichen bzw. den jährlichen Satz erfolgen die Anpassungen anhand der folgenden Formeln: Angepasste vereinfachteKostenoption 2.2 Angepasste vereinfachte Kostenoption 2.1 * Ti * 4,348121417 Angepasste vereinfachte Kostenoption 2.3 Angepasste vereinfachte Konstenoption 2.2 * Ti * 52,177457 Ti — durchschnittlich pro Woche Vollzeitbeschäftigung gearbeitete Stunden [lfsa_ewhuis] in Land I; 4,348121417 — Anzahl der Arbeitstage pro Monat; 52,177457 — Anzahl der Wochen pro Jahr; Bei den ersten Einheitskosten in Nummer 4 (Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte) kann der Betrag jedes Jahr basierend auf den neuesten Daten des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI)(13) von Eurostat angepasst werden, insbesondere basierend auf dem jährlichen Durchschnittsindex für: Dienstleistungen (allgemeiner Index, Waren nicht eingeschlossen, „SERV” ) Catering ( „CP111” ); Beherbergung ( „CP112” ) und für Daten des Arbeitskostenindex (LCI)(14) für den Wirtschaftszweig „Erziehung und Unterricht” (NACE-Rev.-2, Abschnitt P). Angewandt werden die folgenden Formeln:
1.
HVPI neuste HVPI Dienstleistungen neueste HVPI Catering neueste HVPI Beherbergung neuste 3

HVPI -– harmonisierter Verbraucherpreisindex — jährliche Daten (Durchschnittsindex und Veränderungsraten) [prc_hicp_aind]. COICOP dreistellig = Dienstleistungen (allgemeiner Index, Waren nicht eingeschlossen, „SERV” ) Catering ( „CP111” ); Beherbergung ( „CP112” ).

2.
Angepasste vereinfachte Kostenoption 3.1 Basis vereinfachte Kostenoption 3.1 *HVPIneusteLCErziehung und Unterricht neueste2

LC — Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig — Nennwert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a]. NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt P, Erziehung und Unterricht)

Für die zweiten Einheitskosten in Nummer 4 (Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird) darf der Betrag jedes Jahr basierend auf den neuesten Daten des Arbeitskostenindex (LCI)(15) zu Wirtschaftszweigen im Bereich „Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen” angepasst werden. Die Anpassungen erfolgen anhand der folgenden Formel: Angepasste vereinfachte Kostenoption 3.2 Basis vereinfachte Kostenoption 3.2 * LCsonstige wirtschaftliche Dienstleistungen neueste LC — Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig — Nennwert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a]. NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt N, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen)

3.1
Beträge für die Teilnahme an formaler Bildung (in EUR) (16)

AT BE BG CY CZ DE EE EL ES FI* FR HU HR*
Frühkindliche Erziehung und Bildung ED0 6794 n. v. 1492 2078 2059 6308 3023 n. v. 3451 8740 5495 2451* 2198
Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren ED01 6874 n. v. n. v. 397 n. v. 10100 n. v. n. v. 3075 14701 n. v. 2457 n. v.
Vorschulische Bildung ED02 6778 6284 1492 2544 2059 6308 n. v. 2976 3577 7355 5495 n. v. 2716
Grundschulbildung ED1 8851 7938 963 6898 2205 6476 3339 3198 4035 7387 5031 1772 4592
Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2) ED1_2 10411 8579 1072 7301 2804 7398 3401 3371 4410 8827 5905 1708 2181
Sekundarbereich I ED2 11981 10015 1203 7860 3680 8011 3538 3972 5066 11756 6977 1643 n. v.
Sekundarbereich I — allgemeinbildend ED24 11981 n. v. 1232 8138 3687 8011 3358 3728 5135 11756 7026 1612 n. v.
Sekundarbereich I — berufsbildend ED25 n. v. n. v. n. v. n. v. 2240 n. v. 3581 n. v. n. v. n. v. n. v. 5086 n. v.
Sekundarbereich II ED3 11596 10328 1085 8406 3414 8085 3348 3578 5660* 6980 9256 2708 1995
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4) ED3_4 10912 10328 1089 8406 3331 7193 3591 3015 5660 7644 9166 3024 1995
Sekundarbereich II — allgemeinbildend ED34 9982 10033 1012 7842 3065 8358 3221 2997 4899 7140 9033 2314 n. v.
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich —allgemeinbildend (Stufen 34 und 44) ED34_44 9982 10033 1012 7847 2844 8286 3221 2997 4899 7140 9029 2314 n. v.
Sekundarbereich II — berufsbildend ED35 12699 10535 1159 11057* 3538 7808 3536 5108 7318 6921 9658 4011 2826
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45) ED35_45 11477 10535 1166 11057 3521 6428 3978 3041 7318 7921 9424 3922 2826
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich ED4 1573 n. v. 2318 n. v. 733 3895 5035 443 n. v. n. v. 5829 5057 n. v.
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich ED44 n. v. n. v. n. v. n. v. 717 6670 n. v. n. v. n. v. n. v. 6667 n. v. n. v.
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend ED45 1573 n. v. 2318 n. v. 829 3737 5035 443 n. v. n. v. 5648 5057 n. v.
Tertiärbereich — Kurzstudium ED5 13152 9808 n. v. 682 8132 6648 n. v. n. v. 5061 8850 8883 818 n. v.
Tertiärbereich (Stufen 5-8) ED5-8 9676 7990 935 3507 1986 5981 4036 927 3565 9235 6400 1645 3258
Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6-8) ED6-8 9027 7923 3832 3894 1970 5981 4036 927 3197 9235 5632 1678* n. v.
IE* IT LV LT LU MT NL* PL PT RO SI SK SE UK*
Frühkindliche Erziehung und Bildung ED0 4957 3709 2622 2272 17392 4138 6153 1954 2689 1009 3827* 2189 13741* 4536
Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren ED01 n. v. n. v. n. v. 2184 n. v. n. v. n. v. n. v. n. v. 1929 4733* n. v. 15638* 2712
Vorschulische Bildung ED02 4957 3709 2622 2290 17392 4138 6153 1954 2689 977 3458* 2189 13074* 4863
Grundschulbildung ED1 6523 5428 3062 2539 17433 4080 6861 2491 3828 701 4612* 2733 9609 8949
Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2) ED1_2 6767 5669 3070 2426 17119 5168 8070 2536 4262 983 4509 2625 9780 8550
Sekundarbereich I ED2 7467 6056 3250 3086 16595 7325 9831 2636 5001 1326 4274* 2522 9780 7819
Sekundarbereich I — allgemeinbildend ED24 7467 5752 3285 2298 16595 7341 8523 2636 n. v. 1326 4274* 2478 n. v. 7713
Sekundarbereich I — berufsbildend ED25 n. v. 5762 3488 2044 n. v. 4946 13302 n. v. n. v. n. v. n. v. 4155 n. v. 8295
Sekundarbereich II ED3 7621 5950 3254 2309 15618 4954 7581 2468* 4475* 1367 3354 2554 10200 8162
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4) ED3_4 6394 5995* 3271 2281 15212 5001 7581 2319 4475 1260 3354 2570 10016 8162
Sekundarbereich II — allgemeinbildend ED34 7621 5950 3234 2347 13391 4751 7892 2137 n. v. 3084 3923* 2134 9245 8170
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend (Stufen 34 und 44) ED34_44 7621 n. v. 3234 2347 13391 4761 7892 2137 n. v. 3084 3923* 2314 9131 8170
Sekundarbereich II — berufsbildend ED35 n. v. n. v. 3285 2208 17031 6190 7422 2727* n. v. 75 3727* 2789 11794* 8151
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45) ED35_45 3760 n. v. 3317 2197 16315 5653 7422 2441* n. v. 152 3727* 2798 10854 8515
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich ED4 3760 n. v. 3484 2186 1417 5263 5056 708 n. v. 475 n. v. 2930 5436* n. v.
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich ED44 n. v. n. v. n. v. n. v. n. v. 6178 n. v. n. v. n. v. n. v. n. v. n. v. 8954 n. v.
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend ED45 3760 n. v. 3484 2186 1417 5232 5056 708 n. v. 475 n. v. 2930 4592 n. v.
Tertiärbereich — Kurzstudium ED5 n. v. 2713 2978 n. v. 20512 6463 6358 9627 n. v. n. v. 1339* 2726 6392 637
Tertiärbereich (Stufen 5-8) ED5-8 5084 2334 1741 1631 26940 8994 6320 2287 1948* 1894 4638 2223 10410 2471
Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6–8) ED6-8 6562 2332 1539 1631 27664 9450 6320 2285 1948* 1894 4638* 2223 10410 2471

3.2
Beträge für Beschäftigte und Arbeitslose sowie Arbeitsvermittlungsdienste (in EUR)

Land 3.2.1 Betrag pro Teilnehmer, der den erfolgreichen Abschluss einer Schulung nachweisen kann 3.2.2 Stundensatz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten 3.2.3 Monatlicher Satz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten 3.2.4 Jährlicher Satz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten 3.2.5 Stundensatz für die Schulung von Beschäftigten 3.2.6 Stundenlohn für Beschäftigte
Österreich 2450 40,99 7557 90681 37,31 29,65
Belgien 3549 44,02 7866 94392 25,03 32,57
Bulgarien 881 4,07 722 8660 6,75 2,45
Zypern 2976 32,36 5854 70249 20,30 12,44
Kroatien 769 11,62 2061 24737 11,50 7,54
Tschechien 726 14,14 2551 30607 11,72 9,16
Dänemark 6116 59,02 9854 118243 42,72 33,97
Estland 963 18,17 3200 38401 17,57 9,22
Finnland 5885 45,00 7866 94389 40,60 28,91
Frankreich 6512 49,82 8774 105287 37,93 26,22
Deutschland 7356 45,82 8169 98026 38,50 26,51
Griechenland 2155 22,24 4245 50940 18,82 12,40
Ungarn 2127 13,35 2351 28211 18,26 6,60
Irland 11964 37,62 6674 80087 35,06 30,19
Italien 3735 3,60 5947 71362 28,19 24,29
Lettland 984 10,34 1813 21751 9,46 9,47
Litauen 1722 10,50 1826 21906 9,09 4,47
Luxemburg 20132 37,06 6542 78508 31,56 25,51
Malta 2610 15,68 2870 34439 18,28 8,37
Niederlande 5219 38,48 6810 81725 34,73 23,91
Polen 680 7,13 1294 15522 12,58 5,65
Portugal 1082 22,95 4162 49941 9,20 11,46
Rumänien 1137 13,53 2371 28446 0,41 3,85
Slowakei 533 9,22 1652 19818 13,12 15,45
Slowenien 934 25,81 4645 55745 20,83 8,77
Spanien 2786 21,04 3714 44571 18,42 19,11
Schweden 8033 52,27 9250 111006 63,82 35,94
Vereinigtes Königreich 6461 27,23 5031 60373 39,89 17,01

3.3.
Auf die Beträge für die angegebenen regionalen Programme anzuwendender Index

Belgien 1,00 Frankreich 1,00
Brüssel-Hauptstadt 1,26 Île-de-France 1,32
Flandern 0,97 Champagne-Ardenne 0,88
Wallonien 0,91 Picardie 0,91
Haute-Normandie 0,96
Deutschland 1,00 Centre 0,89
Baden-Württemberg 1,08 Basse-Normandie 0,86
Bayern 1,05 Bourgogne 0,87
Berlin 0,98 Nord-Pas-de-Calais 0,95
Brandenburg 0,82 Lorraine 0,90
Bremen 1,06 Alsace 0,97
Hamburg 1,21 Franche-Comté 0,89
Hessen 1,12 Pays de la Loire 0,90
Mecklenburg-Vorpommern 0,79 Bretagne 0,86
Niedersachsen 0,93 Poitou-Charentes 0,83
Nordrhein-Westfalen 1,02 Aquitaine 0,87
Rheinland-Pfalz 0,96 Midi-Pyrénées 0,91
Saarland 0,98 Limousin 0,84
Sachsen 0,81 Rhône-Alpes 0,97
Sachsen-Anhalt 0,82 Auvergne 0,86
Schleswig-Holstein 0,87 Languedoc-Roussillon 0,84
Thüringen 0,82 Provence-Alpes-Côte d’Azur 0,93
Corse 0,93
Griechenland 1,00 Guadeloupe 1,01
Anatoliki Makedonia, Thraki 0,81 Martinique 0,90
Kentriki Makedonia 0,88 Guyane 0,99
Dytiki Makedonia 1,12 La Réunion 0,83
Ipeiros 0,79 Mayotte 0,64
Thessalia 0,83
Ionia Nisia 0,82 Italien 1,00
Dytiki Ellada 0,81 Piemonte 1,04
Sterea Ellada 0,90 Valle d’Aosta 1,00
Peloponnisos 0,79 Liguria 1,01
Attiki 1,23 Lombardia 1,16
Voreio Aigaio 0,90 Provincia Autonoma di Bolzano/Bozen 1,15
Notio Aigaio 0,97 Provincia Autonoma di Trento 1,04
Kriti 0,83 Veneto 1,03
Friuli-Venezia Giulia 1,08
Spanien 1,00 Emilia-Romagna 1,06
Galicia 0,88 Toscana 0,95
Principado de Asturias 0,98 Umbria 0,87
Cantabria 0,96 Marche 0,90
País Vasco 1,17 Lazio 1,07
Comunidad Foral de Navarra 1,07 Abruzzo 0,89
La Rioja 0,92 Molise 0,82
Aragón 0,98 Campania 0,84
Comunidad de Madrid 1,18 Puglia 0,82
Castilla y León 0,91 Basilicata 0,86
Castilla-la Mancha 0,88 Calabria 0,75
Extremadura 0,84 Sicilia 0,86
Cataluña 1,09 Sardegna 0,84
Comunidad Valenciana 0,91
Illes Balears 0,96 Portugal 1,00
Andalucía 0,87 Norte 0,86
Región de Murcia 0,84 Algarve 0,87
Ciudad Autónoma de Ceuta 1,07 Centro 0,84
Ciudad Autónoma de Melilla 1,04 Área Metropolitana de Lisboa 1,33
Canarias 0,91 Alentejo 0,91
Região Autónoma dos Açores 0,91
Polen 1,00 Região Autónoma da Madeira 0,95
Lódzkie 0,75
Mazowieckie 1,26 Vereinigtes Königreich 1,00
Malopolskie 1,05 England 1,01
Slaskie 1,19 Wales 0,83
Lubelskie 0,60 Scotland 0,99
Podkarpackie 0,81 Northern Ireland 0,83
Swietokrzyskie 0,63
Podlaskie 0,73
Wielkopolskie 1,16
Zachodniopomorskie 1,06
Lubuskie 0,88
Dolnoslaskie 1,22
Kujawsko-Pomorskie 0,91
Warminsko-Mazurskie 0,83
Pomorskie 0,78

Fußnote(n):

(1)

Weitere potenzielle förderfähige Kosten dieser Vorhabenart, wie etwa Zulagen für Reisen, Unterkunft oder sonstige Beihilfen für die an diesen Vorhabenarten teilnehmenden Personen, sind in den Einheitskosten nicht enthalten.

(2)

Ein Teilnahmenachweis belegt, dass die betreffende Person an der formalen Bildung bzw. Ausbildung teilnimmt, was von den nationalen Behörden zwei- bis dreimal pro Schuljahr/akademisches Jahr in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis und den Verfahren eines jeden Mitgliedstaats zur Prüfung der Teilnahme an formaler Bildung bzw. Ausbildung festgestellt wird.

(3)

Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/International_Standard_Classification_of_Education_(ISCED)

(4)

Aus der Tabelle in Nummer 3.1 gehen die Sätze für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks hervor, für das derzeit keine Daten verfügbar sind. Bei Kursen mit einer Dauer von mindestens einem ganzen Schuljahr/akademischen Jahr ist es möglich, dem Mitgliedstaat diese Beträge wie folgt zu erstatten: 50 % für den ersten Einschreibungsnachweis während des Schuljahrs/akademischen Jahrs (normalerweise zu Beginn des Schuljahrs/akademischen Jahrs in Übereinstimmung mit nationalen Verfahren und Praktiken), 30 % für den zweiten Einschreibungsnachweis und 20 % für den dritten und abschließenden Einschreibungsnachweis. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die nationalen Systeme vorsehen, dass diese Informationen nur zweimal jährlich eingeholt werden, oder wenn die Kurse kein ganzes Schuljahr/akademisches Jahr dauern, werden für den ersten Einschreibungsnachweis 50 % und für den zweiten und abschließenden Einschreibungsnachweis ebenfalls 50 % erstattet.

(5)

Die Ausbildungskurse können hauptsächlich entweder institutionell oder arbeitsplatzbezogen sein, müssen aber zumindest teilweise in einem institutionellen Rahmen abgehalten werden.

(6)

Ein Ausbildungskurs gilt als „erfolgreich abgeschlossen” , wenn ein Dokument vorliegt, aus dem ein solcher Abschluss gemäß nationaler Regelungen oder Praktiken hervorgeht. Dabei könnte es sich beispielsweise um eine Bescheinigung des Ausbildungsanbieters oder ein gleichwertiges Dokument handeln, das nach den nationalen Regelungen oder Praktiken zulässig ist.

Die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses eines Ausbildungskurses gilt nicht als erfüllt, wenn der Teilnehmer nur einige der Module des Ausbildungskurses erfolgreich abschließt.

(7)

Beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen können für Einzelpersonen oder Gruppen angeboten werden. Sie umfassen alle Dienste und Aktivitäten, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen angeboten werden, und Dienste von anderen öffentlichen Stellen oder allen anderen öffentlichen Körperschaften, die die Eingliederung Arbeitsloser oder anderer Arbeitssuchender in den Arbeitsmarkt erleichtern oder Arbeitgebern bei der Einstellung und Personalauswahl unterstützen.

(8)

Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(9)

Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(10)

Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(11)

Eurostat, https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/labour-market/labour-costs

(12)

Eurostat, https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/labour-market/labour-costs

(13)

Eurostat, https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/hicp

(14)

Eurostat, https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/labour-market/labour-costs

(15)

Eurostat, https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/labour-market/labour-costs

(16)

Die Angabe „n. v.” (nicht verfügbar) bedeutet, dass für einen bestimmten Mitgliedstaat und das angegebene Bildungsniveau keine Daten vorliegen.

Das Bezugsjahr für die Datenerhebung ist 2016, mit Ausnahme der Felder mit einem * (einschließlich aller Felder für FI, HR, IE, NL und UK) — für diese Felder ist 2015 das Bezugsjahr.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.