Artikel 3 VO (EU) 2021/724

Frist und Modalitäten für die Mitteilungen der für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen und der für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/787 zuständigen Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben gemäß Artikel 1 bis zum 25. August 2021 mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jegliche Änderungen der in Absatz 1 genannten übermittelten Angaben innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Änderung mit.

(3) Die Mitteilungen erfolgen unter Verwendung der Formulare gemäß Anhang I für Angaben zu den für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen und gemäß Anhang II für Angaben zu den für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/787 zuständigen Behörden.

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